Bundesrat Drucksache 825/10
15.12.10
U - AS - G - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher
ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
A. Problem und Ziel
Die Zahl der Hautkrebsneuerkrankungen steigt kontinuierlich, sie hat sich in
den vergangenen 10 bis 15 Jahren ungefähr verdoppelt. Hierfür sind unter
anderem das veränderte Freizeitverhalten, häufigere Sonnenurlaube sowie
eine vermehrte Solariennutzung verantwortlich. Diese nimmt seit ca. 30 Jahren
zu, in keinem Land wird künstliche UV-Strahlung so häufig genutzt wie in
Deutschland. Von UV-Strahlung gehen erhebliche Risiken aus, wie viele
wissenschaftliche Untersuchungen übereinstimmend feststellen. Seit 2009
ordnet die internationale Agentur für Krebsforschung (International Agency for
Research on Cancer/IARC), eine Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation
(World Health Organisation/WHO), UV-Strahlung in die höchste
Krebsrisikogruppe ein. Zudem besteht durch UV-Strahlung die Gefahr von
akuten Hautverbrennungen sowie Schäden an den Augen ñ–
Hornhautentzündungen sowie Grauer Star gehören zu den möglichen Folgen.
Bislang bestehen keine über die für Neugeräte geltenden harmonisierten
Produktsicherheitsnormen hinausgehenden Regeln für UVBestrahlungsgeräte.
Ziel der UVSV ist es, die von UV-Bestrahlungsgeräten
ausgehenden Gefahren zu minimieren.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946

Drucksache 825/10 -2-
B. Lösung
Durch die Begrenzung der maximalen Bestrahlungsstärke soll die Intensität der
UV-Strahlung reduziert werden, der sich Nutzerinnen und Nutzer aussetzen
können. Dies senkt vor allem das Sonnenbrandrisiko. Durch den Einsatz von
qualifiziertem Personal soll zum einen der unkontrollierte Zugang zu UVBestrahlungsgeräten,
etwa in sogenannten Selbstbedienungs-Sonnenstudios
(SB-Studios), unterbunden werden, zum anderen sollen den Nutzern von UVBestrahlungsgeräten
eine qualifizierte Beratung und eine kompetente
Einweisung in das UV-Bestrahlungsgerät angeboten werden. Die Nutzerinnen
und Nutzer sollen in die Lage versetzt werden, das Risiko abzuschätzen, dem
sie sich aussetzen, um eine qualifizierte, selbstbestimmte Entscheidung über
die Nutzung künstlicher UV-Strahlung treffen zu können.
C. Alternativen
Keine. Insbesondere entfällt das mildere Mittel einer Selbstverpflichtung der
Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten zur Verbesserung des Schutzes der
Nutzerinnen und Nutzer vor den schädlichen Wirkungen von UV-Strahlung, da
bereits seit 2003 erfolglos versucht wurde, gemeinsam mit den Betreibern von
UV-Bestrahlungsgeräten im Rahmen eines freiwilligen
Zertifizierungsverfahrens Qualitätsstandards einzuführen. Eine geringe
Akzeptanz der Zertifizierung und erhebliche Mängel zertifizierter Betriebe
bedeuteten ein Scheitern dieser Initiative.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Für den Bund begründet die Verordnung keinen Vollzugsaufwand. Für die
Länder wird durch die Überwachung der Einhaltung der UVSV
Vollzugsaufwand entstehen. Insbesondere die Überwachung der
Bestrahlungsstärke kann aber anlassbezogen oder stichprobenartig
durchgeführt werden, so dass insofern kein erheblicher Vollzugsaufwand

-3- Drucksache 825/10
anzusetzen ist. Gleiches gilt für die Überwachung der Dokumentations- und
Informationspflichten.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft kann, insbesondere durch die Vorgabe einer maximalen
Bestrahlungsstärke für alte UV-Bestrahlungsgeräte sowie durch Anforderungen
an die Qualifikation des Personals, im Einzelfall durch zusätzliche Kosten
belastet werden. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen
können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Die Verordnung schafft neue Informationspflichten für die Wirtschaft, deren
Erfüllung einmalige Kosten in Höhe von bis zu 1.138.420 Euro und weitere
Kosten in Höhe von jährlich maximal 4.807.800 Euro verursacht. Für die
Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt,
geändert oder aufgehoben.

Bundesrat Drucksache 825/10
15.12.10
U - AS - G - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher
ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 15. Dezember 2010
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher
ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
künstlicher ultravioletter Strahlung
(UV-Schutz-Verordnung ñ– UVSV)1
Vom Ö…
Auf Grund der §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) verordnet
die Bundesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen
Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heiloder
Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen
eingesetzt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1 Die §§ 5 und 6 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271
vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Drucksache 825/10

1. Ñ„UV-Bestrahlungsgeräteì“ sind Anlagen, die zur Bestrahlung der Haut UVStrahlung
aussenden können, einschließlich deren Steuerung;
2. Ñ„UV-Strahlungì“ ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400
Nanometern;
3. Ñ„Optische Bauteileì“ sind die optisch wirksamen Bestandteile eines UVBestrahlungsgerätes,
insbesondere UV-Leuchtstofflampen oder Halogen-
Metalldampflampen, Reflektoren, Filter und UV-durchlässige Scheiben;
4. Ñ„Hauttypenì“ sind die Kategorien der individuellen Hautempfindlichkeit nach Anlage
1;
5. Ñ„UV-Erythemì“ ist eine entzündliche Rötung der menschlichen Haut durch UVStrahlung
der Sonne oder von künstlichen Quellen (Sonnenbrand);
6. Ñ„Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (Eery)ì“ ist die Summation des Produktes
aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (E••) in Watt pro Quadratmeter und
Nanometer (Wm-2nm-1), dem jeweiligen wellenlängenabhängigen Wichtungsfaktor
(S••) für das UV-Erythem nach Anlage 2 und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge
•••• in Nanometern (nm), wobei gilt •••• < 2,5 Nanometer (nm), über den
Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern (nm):
= ••! ! "
nm
nm
ery E E
400
250
·· S ;
7. Ñ„Gesamte Bestrahlungsstärke (Eges)ì“ ist die Summation des Produktes aus gemessener
spektraler Bestrahlungsstärke (E••) in Watt pro Quadratmeter und Nanometer
(Wm-2nm-1) und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge •••• in Nanometern,
wobei gilt •••• < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellenlängenbereich von 200 bis
280 Nanometern (nm):
Drucksache 825/10 -2-

= "!••!
nm
nm
ges EE
280
200
· ;
8. Ñ„Erythemwirksame Bestrahlungì“ ist die Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter
(Jm-2), die ermittelt wird durch Multiplikation der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke
mit der Bestrahlungsdauer in Sekunden;
9. Ñ„Erythemwirksame Schwellenbestrahlungì“ ist der Wert der erythemwirksamen
Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter (Jm-2), der bei nicht vorbestrahlter Haut
ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft;
10. Ñ„Höchstbestrahlungsdauerì“ ist die Bestrahlungsdauer, die bei gegebener
erythemwirksamer Bestrahlungsstärke eines UV-Bestrahlungsgerätes bei nicht
vorbestrahlter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft; sie ist
der Quotient aus der erythemwirksamen Schwellenbestrahlung des jeweiligen
Hauttyps und der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke des UVBestrahlungsgerätes.
§ 3
Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass
1. im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern der Wert der
erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter
nicht überschritten wird,
2. im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern der Wert der gesamten
Bestrahlungsstärke von 3 x 10-3 Watt pro Quadratmeter nicht
überschritten wird.
(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner sicherzustellen, dass
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1. UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender Zahl bereitgehalten werden
und jeder Nutzerin und jedem Nutzer vor der Nutzung eines UVBestrahlungsgerätes
durch das Personal des Betreibers eine solche
Schutzbrille angeboten wird,
2. bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern mit einem UVBestrahlungsgerät,
das bauartbedingt variable Entfernungen der bestrahlten
Person zum Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand eingehalten
wird; dies kann etwa durch eine Markierung oder eine bauliche Maßnahme
gewährleistet werden,
3. das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschaltung abgeschaltet werden
kann, die die Strahlung sofort beendet und von der Nutzerin oder dem
Nutzer während der Bestrahlung leicht erreicht werden kann,
4. sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von mehr als 800 Joule pro
Quadratmeter das UV-Bestrahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschaltung)
und
5. eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal 100 Joule pro Quadratmeter
eingestellt werden kann.
(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen
nachzuweisen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt
sind. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Geräte- und Betriebsbuches gemäß
Anlage 4 und durch Vorführung des Gerätes.
(4) Die zuständige Behörde kann durch Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen
und durch Messungen am UV-Bestrahlungsgerät kontrollieren, ob die
Anforderungen an die Begrenzung der ultravioletten Strahlung und an die Sicherheit
des UV-Bestrahlungsgerätes nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Bei
Bestimmung der Messwerte ist die Messtoleranz des verwendeten Messgerätes
zu beachten, die jedoch nicht mehr als 15 Prozent betragen darf.
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§ 4
Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass
1. mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UVBestrahlungsgeräten
nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal)
während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt
mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UVBestrahlungsgeräte
anwesend ist;
2. das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere
Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung
einzuweisen;
3. das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung
nach Anlage 1 vorzunehmen;
4. das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan
nach Anlage 5 zu erstellen.
Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu Beginn einer
Bestrahlungsserie nach Anlage 5 Nummer 3 zu unterbreiten.
(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort
betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn
1. der Nutzerin oder dem Nutzer die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie in § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelten Angebote zu Beginn jeder Bestrahlungsserie
gemäß Anlage 5 Nummer 3 durch Fachpersonal unterbreitet
werden und
-5- Drucksache 825/10

2. auf Grund technischer Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Nutzerin
oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person
erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie
benutzen kann.
(3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind
folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. der Hauttyp,
2. die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten
nach Anlage 5 (Hauttypen I und II),
3. die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener Bestrahlungen durch UVBestrahlungsgeräte
und die Sonne sowie
4. die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen maximalen erythemwirksamen
Bestrahlungen.
(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1
teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5
Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als fünf Jahre nicht an einer Fortbildung
nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal
nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 teilgenommen
hat. Als Fachpersonal ist auch qualifiziert, wessen Qualifikation nach § 6
anerkannt worden ist.
§ 5
Schulung, Fortbildung
(1) Die Schulung zum Fachpersonal muss zumindest die in Anlage 6 aufgeführten
fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten
sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen
und für die Einschätzung des individuellen Risikos von UV-Strahlung vermitteln.
Die Schulungsdauer beträgt mindestens zwölf Stunden.
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(2) Die Fortbildung hat einen Überblick über die in Anlage 6 aufgeführten Inhalte
und den technischen Fortschritt zu vermitteln. Die Dauer einer Fortbildung nach
Satz 1 beträgt mindestens fünf Stunden.
(3) Über die Teilnahme an einer Schulung nach Absatz 1 sowie an einer Fortbildung
nach Absatz 2 ist vom Schulungsträger ein Nachweis auszustellen.
(4) Eine Schulung nach Absatz 1 und eine Fortbildung nach Absatz 2 darf nur ein
Schulungsträger anbieten, der hierfür von der zuständigen Behörde zugelassen
ist. Eine Zulassung ist auf Antrag des Schulungsträgers zu erteilen, wenn der
Schulungsträger nachweist, dass
1. die Schulungs- und Fortbildungsinhalte geeignet sind, die in Anlage 6 aufgeführten
fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UVBestrahlungsgeräten
sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von
UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einschätzung des individuellen
Risikos von UV-Strahlung zu vermitteln und die fachliche Leitung der
Schulung und der Fortbildung des Schulungsträgers sowie die vom Schulungsträger
beauftragten Lehrkräfte die Vermittlung dieser Kenntnisse gewährleisten
und
2. die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte die erforderliche Unabhängigkeit
und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Schulung und der
Fortbildung besitzen.
Die Zulassung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt
des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt
von Auflagen versehen werden. Verfahren nach diesem Absatz können über eine
einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Zulassung
muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis
4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
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(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 gleich. Bei der
Prüfung des Antrags auf Zulassung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
des Absatzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Die
Nachweise sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
Übersetzung können verlangt werden.
§ 6
Anerkennung vergleichbarer Qualifikationen aus
anderen EU- und EWR-Staaten
(1) Die Teilnahme an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 oder einer Fortbildung
nach § 5 Absatz 2 kann auf Antrag durch den Nachweis vergleichbarer Qualifikationen
ersetzt werden. Als gleichwertige Qualifikationen anzuerkennen sind Schulungs-,
Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
sind und
1. die in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um als Fachpersonal tätig
zu werden oder
2. die, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden
ist, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Tätigkeit
als Fachpersonal vorbereitet worden ist und in den letzten zehn
Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre einer Tätigkeit als Fach-
Drucksache 825/10 -8-

personal nachgegangen ist; die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen
Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer
reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Unterabsatz
3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L
93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert
worden ist, bestätigt.
Nachweisen nach Satz 1 gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittstaat
ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 2 genannten
Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat der Inhaberin oder dem Inhaber
der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung
als Fachpersonal erworben zu haben.
(2) Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen
nach Absatz 1 und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen
nach Absatz 1 sind unverzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens
drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein.
Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen
Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den
dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei
der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsstaats die Echtheit oder
die dadurch verliehenen Rechte überprüfen. Verfahren nach diesem Absatz können
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(3) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung als Fachpersonal im
Inland gilt § 13a der Gewerbeordnung.
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§ 7
Informationspflichten
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat die Hinweise nach Anlage 7 so
auszuhängen, dass sie für die Nutzerinnen und Nutzer deutlich sicht- und lesbar
sind.
(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass folgende
Informationen dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar an dem UVBestrahlungsgerät
angebracht sind:
1. Angaben zur maximalen Bestrahlungsdauer der ersten Bestrahlung von
ungebräunter Haut und zur Höchstbestrahlungsdauer für die Hauttypen I
bis VI sowie der Hinweis, dass die Hauttypen I und II nach Anlage 5 Ausschlusskriterien
für die Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten darstellen;
2. ein Hinweis mit der Überschrift Ñ„Warnungì“ und folgendem oder sinngemäßem
Inhalt: Ñ„Vorsicht! UV-Strahlung kann akute Schäden an Augen und
Haut verursachen, führt zu vorzeitiger Hautalterung und erhöht das Risiko,
an Hautkrebs zu erkranken. Empfehlungen zum Gesundheitsschutz beachten!
Schutzbrille tragen! Medikamente und Kosmetika können die UVEmpfindlichkeit
der Haut erhöhen.ì“
Ist es auf Grund der Beschaffenheit des UV-Bestrahlungsgerätes nicht möglich,
die Informationen nach Satz 1 am UV-Bestrahlungsgerät anzubringen, können
diese Informationen ausnahmsweise in der Bestrahlungskabine angebracht werden;
auch hier müssen sie deutlich sicht- und lesbar sein und dem betreffenden
UV-Bestrahlungsgerät eindeutig zugeordnet werden können.
(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in einem Sonnenstudio oder in einer ähnlichen
Einrichtung betreibt, hat im Eingangsbereich des Geschäftsraumes den gut sichtund
lesbaren Hinweis Ñ„Benutzung von Solarien für Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren verbotenì“ anzubringen. Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in sonstigen
Drucksache 825/10 -10-

öffentlich zugänglichen Räumen betreibt, hat einen solchen Hinweis direkt an
dem UV-Bestrahlungsgerät anzubringen.
(4) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass den Nutzerinnen
und Nutzern eine Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer
UV-Bestrahlung zur Mitnahme angeboten wird, deren Inhalt sich aus Anlage 8
ergibt.
§ 8
Dokumentationspflichten
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat für das UV-Bestrahlungsgerät
fortlaufend ein Geräte- und Betriebsbuch zu führen. Das Geräte- und Betriebsbuch
muss zumindest die in Anlage 4 genannten Informationen enthalten. Das
Geräte- und Betriebsbuch ist nach der letzten Nutzung des UVBestrahlungsgerätes
drei Jahre aufzubewahren. Die Unterlagen sind vor unbefugtem
Zugriff zu schützen.
(2) Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind sechs Monate nach
ihrer Erstellung aufzubewahren. Die Unterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu
schützen.
(3) Die Dokumentationspflichten der Absätze 1 und 2 können auch durch eine
geeignete elektronische Dokumentation erfüllt werden. Eine geeignete elektronische
Dokumentation nach Satz 1 liegt dann vor, wenn der Betreiber technischorganisatorische
Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung
mit der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes trifft.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Dokumentationspflichten
die nach den Absätzen 1 bis 3 dokumentierten Aufzeichnungen überprüfen.
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§ 9
Hinweis auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Zuwiderhandlungen gegen § 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 oder Absatz
2, § 4 Absatz 1, § 7 oder § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Verordnung können nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen geahndet werden.
§ 10
Übergangsvorschrift
(1) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem Ö… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung nach § 11 Absatz 3] bereits betrieben werden und die Anforderungen
nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, dürfen ab dem Ö… [einsetzen: Datum des ersten
Tages des siebten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 11 Absatz 3
folgenden Kalendermonats] zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen
am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nicht weiter betrieben
werden.
(2) Wer ein Zertifikat über seine fachliche Qualifikation von der Akademie für Besonnung
e.V. erhalten hat, gilt als Fachpersonal im Sinne von § 4 Absatz 4, wenn das
Zertifikat nicht vor mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung und nicht
nach dem 15.08.2010 ausgestellt worden ist. Der Inhaber eines Zertifikats nach Satz
1 muss an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, sobald das Zertifikat vor
mehr als fünf Jahren ausgestellt worden ist.
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§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) § 7 tritt am Ö… [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) § 4 Absatz 1 tritt am Ö… [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechzehnten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, denÖ…
Die Bundeskanzlerin
Ö…
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ö…
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Anlage 1
(zu § 2 Nummer 4; § 4 Absatz 1 Nummer 3)
Beschreibung der Hauttypen, ihre Reaktion auf UV-Bestrahlung und Verfahren zur Bestimmung der Hauttypen
Hauttypen und ihre Reaktion auf die Sonne:
Hauttyp x) I xx) II xx) III IV V VI
Beschreibung
Natürliche Hautfarbe: sehr hell hell hell bis hellbraun
hellbraun, oliv dunkelbraun dunkelbraun bis
schwarz
Sommersprossen/Sonnenbrandflecken: sehr häufig häufig selten keine keine keine
Natürliche Haarfarbe: rötlich bis
rötlich-blond blond bis braun dunkelblond bis
braun dunkelbraun dunkelbraun bis
schwarz schwarz
Augenfarbe: blau, grau blau, grün, grau,
braun grau, braun braun bis
dunkelbraun dunkelbraun dunkelbraun
Reaktion auf die Sonne
Sonnenbrand: immer und
schmerzhaft
fast immer,
schmerzhaft
selten bis mäßig
selten sehr selten extrem selten
Bräunung: keine kaum bis mäßig fortschreitend schnell und
tief keine keine
Erythemwirksame Schwellenbestrahlung:
200 Jm-2 250 Jm-2 350 Jm-2 450 Jm-2 800 Jm-2 > 1000 Jm-2
x) In Zweifelsfällen soll der Nutzerin oder dem Nutzer empfohlen werden, den Hauttyp ärztlich bestimmen zu lassen.
Drucksache 825/10 -14-

xx) Es wird davon abgeraten, UV-Bestrahlungsgeräte zu kosmetischen Zwecken und für sonstige Anwendungen außerhalb der
Heil- oder Zahnheilkunde zu nutzen.
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Verfahren zur Bestimmung des Hauttyps
Zur Festlegung maximaler Bestrahlungszeiten ist die Kenntnis der individuellen und aktuellen
UV-Empfindlichkeit der Haut erforderlich, die durch die Bestimmung des Hauttyps
abgeschätzt werden kann. Wichtige Kriterien sind hierfür vor allem die Neigung der
Haut zur Bildung eines UV-Erythems (Sonnenbrand) und zur Hautbräunung bei der ersten
längeren UV-Bestrahlung der nicht vorbestrahlten Haut. Darüber hinaus können
äußere Merkmale wie die Haut-, Haar- und Augenfarbe sowie die Anzahl von Sommersprossen
Hinweise liefern.
Die folgenden 10 Fragen sind dazu geeignet, die Hauttypen I bis IV zu bestimmen. Die
Hauttypen V und VI zeichnen sich durch eine wenig empfindliche braune bis dunkelbraune
Haut, dunkle Augen und schwarzes Haar aus. Die Eigenschutzzeit der Haut liegt
bei diesen Hauttypen bei 60 Minuten und mehr. Eine detaillierte Hauttypbestimmung für
diese Hauttypen erübrigt sich.
Die folgenden Fragen sind so genau wie möglich zu beantworten:
Name: Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…. Alter •• 18 Jahre: Ja Ö…Ö…Ö…
Welchen Farbton weist Ihre unbestrahlte Haut auf?
Rötlich 1
Weißlich 2
Leicht beige 3
1
Bräunlich 4
Hat Ihre Haut Sommersprossen?
Ja, viele 1
Ja, einige 2
Ja, aber nur vereinzelt 3
2
Nein 4
Wie reagiert Ihre Gesichtshaut auf die Sonne?
Sehr empfindlich, meist Hautspannen 1
Empfindlich, teilweise Hautspannen 2
Normal empfindlich, nur selten Hautspannen 3
3
Unempfindlich, ohne Hautspannen 4
Drucksache 825/10 -16-

Wie lange können Sie sich im Frühsommer in Deutschland am
Mittag bei wolkenlosem Himmel in der Sonne aufhalten, ohne
einen Sonnenbrand zu bekommen?
Weniger als 15 Minuten 1
Zwischen 15 und 25 Minuten 2
Zwischen 25 und 40 Minuten 3
4
Länger als 40 Minuten 4
Wie reagiert Ihre Haut auf ein längeres Sonnenbad?
Stets mit einem Sonnenbrand 1
Meist mit einem Sonnenbrand 2
Oftmals mit einem Sonnenbrand 3
5
Selten oder nie mit einem Sonnenbrand 4
Wie wirkt sich bei Ihnen ein Sonnenbrand aus?
Kräftige Rötung, teilweise schmerzhaft und
Bläschenbildung, danach Schälen der Haut
1
Deutliche Rötung, danach Schälen der Haut 2
Rötung, danach manchmal Schälen der Haut 3
6
Selten oder nie Rötung und Schälen der Haut 4
Ist bei Ihnen nach einmaligem längerem Sonnenbad
anschließend ein Bräunungseffekt zu erkennen?
Nie 1
Meist nicht 2
Oftmals 3
7
Meist 4
Wie entwickelt sich bei Ihnen die Hautbräunung nach
wiederholtem Sonnenbad?
Kaum oder gar keine Bräunung 1
Leichte Bräunung nach mehreren Sonnenbädern 2
Fortschreitende, deutlicher werdende Bräunung 3
8
Schnell einsetzende und tiefe Bräunung 4
-17- Drucksache 825/10

Welche Angabe entspricht am ehesten Ihrer natürlichen
Haarfarbe?
Rot bis rötlich blond 1
Hellblond bis blond 2
Dunkelblond bis braun 3
9
Dunkelbraun bis schwarz 4
Welche Farbe haben Ihre Augen?
Hellblau, hellgrau oder hellgrün 1
Blau, grau oder grün 2
Hellbraun oder dunkelgrau 3
10
Dunkelbraun 4
Summe (••)
Geschätzter Hauttyp
Unterschrift: Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö… Datum: Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…
Erläuterung:
Die Antworten sind wie folgt zu bewerten: Bei jeder Frage wird die der gegebenen Antwort
entsprechende Punktzahl ñ– diese steht hinter der Antwort ñ– notiert. Dann werden
die Punkte addiert und das Ergebnis wird durch 10 geteilt. Das gerundete Ergebnis gibt
den Hauttyp an.
Beispiel:
Wenn das Ergebnis 2,4 lautet, entspricht der ermittelte Hauttyp eher Hauttyp II (weil
das Ergebnis näher an 2 als an 3 ist); ist das Ergebnis 2,8, entspricht der ermittelte
Hauttyp eher Hauttyp III (weil das Ergebnis näher an 3 ist als an 2).
Drucksache 825/10 -18-

Dabei ist zu bedenken, dass es sich hierbei nur um eine sehr grobe Einschätzung handelt,
die nicht unbedingt die tatsächliche Hautempfindlichkeit gegenüber UV-Strahlen
widerspiegelt.
Können eine oder mehrere Fragen nicht beantwortet werden, wird empfohlen, zur Bestimmung
des Hauttyps für diese Fragen die Punktzahl 1 zu vergeben.
-19- Drucksache 825/10

Anlage 2
(zu § 2 Nummer 6)
Wichtungsfaktoren zur Ermittlung der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von UVBestrahlungsgeräten
werden durch folgende Wirkungsfunktion mit Parametern festgelegt:
Wellenlänge •• in nm Wichtungsfaktor S••
•• < 298 1
298 •• •• •• 328 100,094 (298 ñ– ••)
328 < •• •• 400 100,015 (140 ñ– ••)
Drucksache 825/10 -20-

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)
UV-Schutzbrillen
Die UV-Schutzbrillen müssen bezüglich der maximalen Durchlässigkeit entweder die
Anforderungen der Schutzstufen 2 bis 5 nach DIN EN 170, Ausgabe Januar 2003 oder
DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 (beide über die VDE Verlag
GmbH oder die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt), erfüllen.
-21- Drucksache 825/10

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2)
Geräte- und Betriebsbuch
Als Basis für die strahlenphysikalischen Angaben/Messwerte sind folgende Dokumente heranzuziehen: DIN EN 60335-
2-27 (VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 und DIN 5050-1, Ausgabe Januar 2010 (beide über die VDE Verlag GmbH
oder die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt).
Gerätebuch
Das Gerätebuch ist vom Betreiber auszufüllen.
Hersteller:
Importeur/Inverkehrbringer:
Typ/Modell:
Baujahr: Serien-Nr.:
Optisch wirksame Bauteile des UV-Bestrahlungsgerätes
UV-Lampen:
Filter:
Reflektoren:
Vorschaltgeräte:
Transparente Auflagefläche:
Kürzester zulässiger Bestrahlungsabstand:
Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö….cm durch die Bauart des UV-Bestrahlungsgerätes vorgegeben
Erythemwirksame Bestrahlungsstärke
beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand:________________________________ Wm-2 (max. 0,3 Wm-2)
(Angabe des Messverfahrens:__________________________________)
Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand:
Erythemwirksame
Bestrahlung
in Jm-2
Höchstbestrahlungsdauer
in Minuten
Erste Bestrahlung ungebräunter Haut 100
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 150
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 200
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 250
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 300
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 350
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 400
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 450
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 500
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 550
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 700
Zwangsabschaltung 800
Notabschaltung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 UVSV ist vorhanden ja nein
Geräteaufschriften nach § 7 Absatz 2 UVSV sind vorhanden ja nein
Drucksache 825/10 -22-

Zeitschaltuhr oder Steuerungsgerät
Hersteller: ________________________________________
Typ/Modell: ________________________________________
Maximale Abschaltzeit der Zeitschaltuhr: ________________________________________
Kleinste einstellbare Zeitabstufung: ________________________________________
Wartungsintervall
Alle _______Betriebsstunden oder mindestens alle ____Jahre wird das Gerät gewartet.
Lampenwechsel: Alle _______Betriebsstunden werden die Lampen ausgewechselt.
Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben
Ort:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö….. Datum:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…
Unterschrift und Firmenstempel des Betreibers:
Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…..
-23- Drucksache 825/10

Betriebsbuch
Der Teil Ñ„Betriebsbuchì“ des Geräte- und Betriebsbuches ist vom Betreiber oder durch von ihm Bevollmächtigte
(Wartungsfirma etc.) zu führen und vom Betreiber zu bestätigen. Im Betriebsbuch sind alle
Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Lampen- und Filterwechsel, sonstige zum sicheren Betrieb eines
UV-Bestrahlungsgerätes notwendigen Arbeiten und betriebseigene Prüfungen einschließlich der zugehörigen
Zertifikate und Erklärungen zu dokumentieren.
Qualifiziertes Fachpersonal nach § 4 Absatz 4 UVSV
Name:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö….
Bezeichnung der Schulungseinrichtung:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…
Datum der Teilnahmebescheinigung:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö….
Eine Kopie der Teilnahmebescheinigung ist dem Betriebsbuch beizufügen.
Informationen und Schutzbrillen
Hinweise nach § 7 Absatz 1 UVSV sind vorhanden ja nein
Schutzbrillen nach § 3 Absatz 2 UVSV sind vorhanden ja nein
Reparaturprotokoll
Datum Art der Reparatur
Wartungsprotokoll
Anweisungen zur wiederkehrenden Wartung
Der Zustand und die Funktion (insbesondere der Sicherheitseinrichtungen) des UV-Bestrahlungsgerätes sind durch
bevollmächtigtes Personal, das Fachkunde in Wartungsarbeiten besitzt, zu prüfen. Grundlage der Prüfung ist die
Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers, die bei der Übernahme übergeben wurde.
Das UV-Bestrahlungsgerät wurde am.......................................... gewartet und geprüft.
Stand des Betriebsstundenzählers: .............................................
Zwangsabschaltung auf Funktion geprüft ja nein
Notabschaltung auf Funktion geprüft ja nein
Drucksache 825/10 -24-

Folgende Mängel
sind zu beheben
Ausgewechselte
Bauteile Mängel behoben durch Mängel behoben am
Das UV-Bestrahlungsgerät ist zur weiteren Verwendung geeignet.
darf nicht in Betrieb genommen werden.
Wechsel optischer Bauteile (Lampen, Filter etc.)
Optische Bauteile des UV-Bestrahlungsgerätes wurden gewechselt und geprüft ja nein
Stand des Betriebsstundenzählers: .........................................
Optisches
Bauteil Ersetzt durch
Äquivalenzbescheinigung*
(ja/nein)
Datum Name
Unterschrift
* Äquivalenzbescheinigungen sind dem Geräte- und Betriebsbuch als Anlage beizufügen.
Wenn bei Äquivalenzbescheinigung Ñ„neinì“ angegeben wurde: Von welchem Bautyp sind diese optischen Bauteile?
__________________________________________________________________________________________
Sie sind nicht gleichartig mit den Original-Bauteilen. Durch den Austausch mit nicht gleichartigen Bauteilen ergeben
sich folgende Änderungen der Eigenschaften des UV-Bestrahlungsgerätes:
__________________________________________________________________________________________
Die Anforderungen an die Bestrahlungsstärke nach § 3 UVSV werden erfüllt. Unter Umständen sind eine spektrale
Neuvermessung des UV-Bestrahlungsgerätes nach DIN 5050-1, Ausgabe Januar 2010 (über die VDE Verlag GmbH
oder die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt),
und eine Aktualisierung des Kapitels Ñ„Gerätebuchì“ des Geräte- und Betriebsbuches notwendig.
(Bestätigung des Betreibers durch entsprechenden Herstellernachweis)
Bestrahlungszeiten:_______________________________________________________
Sonstiges:_______________________________________________________
-25- Drucksache 825/10

Das Wartungsprotokoll ist vom Betreiber und von der Person zu unterzeichnen, die von ihm mit den Wartungsarbeiten
und betriebseigenen Prüfungen beauftragt ist.
Ort:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö… Datum:.......................................................................
Betreiber
Name und Anschrift: ................................................... Unterschrift:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö….
Die mit den Wartungsarbeiten und betriebseigenen Prüfungen beauftragte Person
Name und Anschrift:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…..Unterschrift:Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö…Ö….
Erläuterungen für das Ausfüllen des Geräte- und Betriebsbuches:
• Die Angaben im Geräte- und Betriebsbuch müssen mit den Angaben auf dem Herstellerschild, der Konformitätsbescheinigung
und den Auftragsdokumenten (Auftragsbestätigung, Leistungsdaten, Lieferschein) übereinstimmen.
• Zusätzliche Einrichtungen und Angaben, die in den Spalten nicht untergebracht werden können, sind als Bemerkungen,
z. B. als Fußnoten, einzutragen.
• Bei Verwendung von EDV-Ausdrucken ist der Inhalt der zutreffenden Seiten zu übernehmen. Die Ausdrucke sind
fest an der entsprechenden Stelle im Geräte- und Betriebsbuch einzufügen.
Beim Betreiberwechsel ist das Geräte- und Betriebsbuch zu übergeben.
Drucksache 825/10 -26-

Anlage 5
(zu § 4 Absatz 1 bis 3)
Dosierungsplan
1. Voraussetzungen
• Bestimmung des Hauttyps
• Klärung der Ausschlusskriterien (entsprechend den Hinweisen nach Anlage 7)
• Informationen zur Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes (entsprechend den
Hinweisen nach Anlage 7)
• Aufklärung über das erhöhte gesundheitliche Risiko durch UV-Bestrahlung, insbesondere
im Hinblick auf Hautkrebs, vorzeitige Hautalterung, Augenschäden
und UV-Erythem
2. Vorgaben zum Erstellen des Dosierungsplans und zu Bestrahlungspausen
• Individuelle Festlegung der Bestrahlungsdauer in Abhängigkeit vom Hauttyp der
Nutzerin oder des Nutzers und der Bestrahlungsstärke des jeweiligen UVBestrahlungsgerätes
anhand der Tabelle Ñ„Maximalwerte erythemwirksamer Bestrahlungen
ì“ unter Vermeidung eines UV-Erythems (Sonnenbrand)
• Einheitliche erste Bestrahlung ungebräunter Haut von 100 Jm-2
• Maximal eine UV-Bestrahlung pro Tag (Sonne oder UV-Bestrahlungsgerät)
• Mindestens 48 Stunden Abstand zwischen den ersten beiden Bestrahlungen
• Maximal drei Bestrahlungen pro Woche
• Maximal zehn Bestrahlungen im Monat
• Maximal zehn Bestrahlungen pro Serie
• Bestrahlungspause nach Beendigung einer Bestrahlungsserie von mindestens der
Dauer der vorausgegangenen Bestrahlungsserie
• Maximal 50 Sonnenbäder oder Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte pro
Jahr
-27- Drucksache 825/10

3. Bestrahlungsserie ñ– Maximalwert der erythemwirksamen Bestrahlung bei
Unterbrechung einer Bestrahlungsserie
• Eine Bestrahlungsserie umfasst bis zu 10 Bestrahlungen. Sie ist beendet nach 10
Bestrahlungen oder bei einer Unterbrechung zwischen zwei Bestrahlungen von
mehr als vier Wochen. Die erste Bestrahlung nach einer Beendigung darf eine
maximale erythemwirksame Bestrahlung von 100 Jm-2 nicht überschreiten.
• Bei Unterbrechung einer Bestrahlungsserie von mehr als einer und bis zu vier
Wochen: Wiederaufnahme der Bestrahlungsserie mit um eine Stufe reduzierter
erythemwirksamer Bestrahlung.
4. Maximalwerte erythemwirksamer Bestrahlungen
E r y t h e m w i r k s a m e B e s t r a h l u n g i n J m - 2
N u m m e r d e r B e s t r a h l u n g i n d e r S e r i e
Hauttyp
1 2 und 3 4 und 5 6 bis 8 9 u n d 10
I* 100 100 100 100 100
II* 100 100 100 100 100
*Ausschlusskriterium: UV-Bestrahlungsgerät sollte nicht genutzt werden.
III 100 150 200 250 350
IV 100 200 300 350 450
V 100 250 400 550 600
VI 100 300 500 600 600
Bei einer erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Wm- 2 entspricht eine Bestrahlung
mit einer Dosis von 100 Jm- 2 einer Nutzungsdauer von ungefähr 5 Minuten
und 30 Sekunden.
5. Hinweise zur Anwendung des Dosierungsplans
• Einhalten der Abfolge der im Dosierungsplan festgelegten Einzelbestrahlungen.
• Bei Auftreten eines UV-Erythems oder anderer anormaler Hautreaktionen: sofortiger
Abbruch der Bestrahlungsserie und ärztliche Abklärung.
Drucksache 825/10 -28-

Anlage 6
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
Schulungsinhalte für das Fachpersonal für den Umgang mit UVBestrahlungsgeräten
Lernziele:
Durch die Schulung soll das Fachpersonal befähigt werden, eine fachgerechte und für
die Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehbare Beratung zur Minimierung des gesundheitlichen
Risikos durch UV-Bestrahlungsgeräte durchzuführen, eine individuelle Hauttypbestimmung
vorzunehmen, einen individuellen Dosierungsplan zu erstellen, die gemäß dem
Dosierungsplan vorgegebenen Geräteeinstellungen vorzunehmen sowie technische Defekte
der Geräte zu erkennen. Es sollen Grundkenntnisse in den Themenfeldern UVStrahlung
(I), Gerätekunde (II) sowie Kundengespräch und -beratung (III) vermittelt
werden.
Lerninhalte:
I UV-STRAHLUNG (ca. 30 Prozent)
1 Physikalische Grundlagen
1.1 Grundbegriffe und Definitionen
1.2 Solare und künstliche UV-Strahlung
1.3 Messung der UV-Strahlung
2 Wirkungen der UV-Strahlung auf den Menschen
2.1 Wirkung auf die Haut
2.1.1 Eindringtiefe der UV-Strahlung in die Haut
2.1.2 Stimulation des UV-Eigenschutzes der Haut
2.1.3 Akute Wirkungen
2.1.4 Chronische Wirkungen
2.2 Wirkung auf das Auge
2.2.1 Eindringtiefe der UV-Strahlung in das Auge
2.2.2 Akute Wirkungen
2.2.3 Chronische Wirkungen
3 UV-Empfindlichkeit der Haut ñ– Hauttypen
4 Abhängigkeit der UV-Wirkungen von Spektrum, Dosis und Bestrahlungshäufigkeit
5 Die Rolle der Erythemwirksamkeit als Grundlage der Dosierung
II GERÄTEKUNDE (ca. 10 Prozent)
1 Sonnenbank: Gerätetechnik und Betrieb
1.1 Aufbau einer Sonnenbank
1.2 Betrieb einer Sonnenbank
1.3 Kennzeichnung einer Sonnenbank
1.4 Einzuhaltende Gerätestandards
2 Zuständigkeiten für die Gerätewartung
3 Inhalte des Geräte- und Betriebsbuchs
-29- Drucksache 825/10

III KUNDENGESPRÄCH UND -BERATUNG (ca. 60 Prozent)
1 Information der Nutzerinnen und Nutzer
1.1 Ausschlusskriterien (Anlage 7 UVSV, Teil: Aushang im Geschäftsraum)
1.2 Hinweise (Anlage 7 UVSV, Teil: Aushang in der Kabine)
1.3 Schutzbrille (Anlage 3 UVSV)
2 Bestimmung des Hauttyps (Anlage 1 UVSV)
3 Dosierung der UV-Bestrahlung der Haut und Bestrahlungsplan (Anlage 5 UVSV)
3.1 Maximaldauer der ersten Bestrahlung ungebräunter Haut
3.2 Schwellenbestrahlung
3.3 Einzelbestrahlungen innerhalb einer Bestrahlungsserie
3.4 Bestrahlungspausen
4 Dokumentation des Kundengesprächs
Erwartungen an die Teilnahme an einer Schulung:
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulung sollen fähig sein, das erworbene
Wissen mit eigenen Worten wiederzugeben, eigenständig ein fachlich korrektes Beratungsgespräch
zu führen und auf Kundenfragen zur UV-Bestrahlung und zu den damit
verbundenen gesundheitlichen Risiken zu antworten.
Drucksache 825/10 -30-

Anlage 7 (zu § 7 Absatz 1)
Hinweise im Geschäftsraum und in der Kabine
Aushang im Geschäftsraum
Personen, die das UV-Bestrahlungsgerät (Solarium) nicht nutzen, sollen in der Kabine
nicht anwesend sein, wenn das Solarium betrieben wird. Dies gilt insbesondere für
Kinder und Jugendliche.
Wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft, ist aus Gründen des
Gesundheitsschutzes vom Besuch eines Solariums zu Bräunungszwecken abzuraten:
• Sie können überhaupt nicht bräunen, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen,
wenn Sie der Sonne oder künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind (Hauttyp I);
• Sie bekommen leicht einen Sonnenbrand, wenn Sie der Sonne oder künstlicher
UV-Strahlung ausgesetzt sind (Hauttyp II);
• Ihre natürliche Haarfarbe ist rötlich;
• Ihre Haut neigt zur Bildung von Sommersprossen oder Sonnenbrandflecken;
• Ihre Haut weist mehr als 40 bis 50 Pigmentmale (Muttermale und Leberflecke)
auf;
• Ihre Haut weist auffällige (atypische) Leberflecke (asymmetrisch, unterschiedliche
Pigmentierung, unregelmäßige Begrenzung) auf;
• Ihre Haut weist auffällige, scharf begrenzte entfärbte Bereiche auf (Scheckhaut);
• Sie leiden aktuell unter einem Sonnenbrand;
• Sie hatten als Kind häufig einen Sonnenbrand;
• Ihre Haut zeigt Vorstufen von Hautkrebs oder es liegt oder lag eine
Hautkrebserkrankung vor;
• bei Ihren Verwandten ersten Grades (Ihren Eltern oder Ihren Kindern) ist
schwarzer Hautkrebs (malignes Melanom) aufgetreten;
• Sie neigen zu krankhaften Hautreaktionen infolge von UV-Bestrahlung;
• Sie leiden an Hautkrankheiten;
• Sie nehmen Medikamente ein, die als Nebenwirkung die UV-Empfindlichkeit Ihrer
Haut erhöhen;
• Ihr Immunsystem ist krankheitsbedingt geschwächt.
-31- Drucksache 825/10

Im Zweifelsfall holen Sie ärztlichen Rat ein.
Aushang in der Kabine:
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes wird empfohlen:
• Verwenden Sie keine Sonnenschutzmittel oder Produkte, die die Bräunung
beschleunigen.
• Entfernen Sie möglichst einige Stunden vor der Solarium-Benutzung alle
Kosmetika.
• Vorsicht bei der Einnahme von Medikamenten. Einige haben die Nebenwirkung,
die UV-Empfindlichkeit Ihrer Haut zu erhöhen. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre
Ärztin oder Ihren Arzt.
• Tragen Sie während der Solarium-Benutzung den Ihnen ausgehändigten
Augenschutz (UV-Schutzbrille). Kontaktlinsen und Sonnenbrillen sind kein Ersatz
für die UV-Schutzbrille.
• Halten Sie die empfohlenen Bestrahlungszeiten und -pausen Ihres individuell
erstellten Dosierungsplans ein. Der Dosierungsplan gilt nur für das ausgewählte
Solarium und ist Ihrem Hauttyp angepasst.
• Benutzen Sie ein Solarium höchstens einmal pro Tag. Am gleichen Tag sollten Sie
weder vorher noch nachher ein natürliches Sonnenbad nehmen.
• Vermeiden Sie Sonnenbrand (Hautrötung oder Blasen). Ein Sonnenbrand kann
einige Stunden nach der Solarien-Benutzung auftreten. Falls ein Sonnenbrand
auftritt, sollten keine weiteren Bestrahlungen bis zur vollständigen Abheilung des
Sonnenbrands stattfinden. Holen Sie ärztlichen Rat ein. Mit der Bestrahlung sollte
erst nach Befragen einer Ärztin oder eines Arztes wieder begonnen werden.
• Treten unerwartete Effekte, wie beispielsweise Juckreiz, Brennen oder ein
Spannungsgefühl innerhalb von 48 Stunden nach einer Bestrahlung auf, sollten
Sie vor weiteren Bestrahlungen ärztlichen Rat einholen.
• Halten Sie den empfohlenen Abstand zum Solarium ein.
• Benutzen Sie das Solarium nicht, wenn Sie Beschädigungen am Gerät feststellen.
Drucksache 825/10 -32-

Bei Bedarf / bei Interesse / können Sie gerne eine persönliche Beratung von unserem
qualifizierten Fachpersonal erhalten.
-33- Drucksache 825/10

Anlage 8 (zu § 7 Absatz 4)
Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer UV-Bestrahlung
Solarien und UV-Strahlung
Sie haben sich zur Nutzung eines Solariums entschieden, in dem Sie mit künstlicher UVStrahlung
bestrahlt werden. Da künstliche UV-Strahlung auch schädliche Wirkungen
hat, werden Sie gebeten, diese Informationsschrift aufmerksam zu lesen.
Wo wirkt UV-Strahlung?
Natürliche wie künstlich erzeugte UV-Strahlung wirkt zunächst hauptsächlich auf Haut
und Augen, kann aber Einfluss auf den gesamten Körper haben.
UV-Strahlung dringt in die Haut ein und wird dort von Körperzellen aufgenommen. Während
UV-A-Strahlung in das unter den oberen Hautschichten liegende Bindegewebe vordringt,
wird UV-B-Strahlung von den oberen Hautschichten absorbiert.
UV-Strahlung durchdringt zudem die Augenhornhaut und gelangt in das Augeninnere.
Dort wird sie vor allem von der Augenlinse aufgenommen, ein Teil der UV-A-Strahlung
erreicht die Netzhaut. Bei kleinen Kindern ist die UV-Empfindlichkeit des Auges erhöht
und ein größerer Anteil der UV-Strahlung erreicht die Netzhaut.
Schädliche Wirkungen der UV-Strahlung
Grundsätzlich kann man zwischen kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen)
schädlichen Wirkungen der UV-Strahlung auf Haut und Augen unterscheiden:
Kurzfristige (akute) Wirkungen
Die auffälligste akute Schädigung der Haut ist der Sonnenbrand. Ein Sonnenbrand tritt
meist erst einige Stunden nach der UV-Bestrahlung auf und erreicht nach 6 bis 24 Stunden
seine höchste Ausprägung.
Weitere akute Hautreaktionen sind photoallergische und phototoxische Reaktionen. Sie
kommen vor allem durch das Zusammenwirken von UV-Strahlung mit bestimmten Stoffen
wie z. B. Medikamenten (z. B. Antibiotika, Anti-Baby-Pille) oder Kosmetika (z. B.
Parfüm, Make-up, Cremes) zustande.
UV-Strahlung kann an den Augen schmerzhafte Hornhaut- und Bindehautentzündungen
verursachen.
Langfristige (chronische) Wirkungen
Drucksache 825/10 -34-

Bereits eine geringe UV-Bestrahlung bewirkt eine Schädigung des Erbguts (DNS) in den
bestrahlten Zellen. Je ausgiebiger das Sonnenbad oder der Solariumsbesuch, desto größer
ist das Risiko solcher Schädigungen. Normalerweise sorgen Reparatursysteme der
Zellen für die Korrektur dieser Schäden. Diese Reparatursysteme können aber durch häufige
UV-Bestrahlung überlastet werden und Fehler machen. Dadurch wird das Erbgut der
Zellen bleibend geschädigt, die Folge kann Hautkrebs sein.
Deshalb hat die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), eine Einrichtung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO), UV-Strahlung in die höchste Kategorie krebserregender
Stoffe eingeordnet. Jährlich erkranken in Deutschland bis zu 140.000 Menschen
an Hautkrebs; die Tendenz ist steigend. Die Zahl der Hautkrebserkrankungen hat sich in
den letzten zehn Jahren verdoppelt. Auch junge Menschen sind zunehmend betroffen.
Bis zu 3.000 Menschen sterben in Deutschland pro Jahr an Hautkrebs.
Auch führt häufige und intensive UV-Bestrahlung zum vorzeitigen Altern der Haut. Die
Elastizität der Haut verringert sich, sie wird faltig und lederartig.
Die Augen können durch UV-Strahlung langfristig an Grauem Star (Katarakt), einer Trübung
der Augenlinse, erkranken.
Zudem schwächt übermäßige UV-Strahlung das Immunsystem.
Daher kein Solarium
• für Minderjährige
Die Nutzung von Solarien ist für Minderjährige (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren)
per Gesetz verboten. Die Haut von Kindern und Jugendlichen ist gegenüber UVStrahlung
besonders empfindlich. UV-Bestrahlung von Kindern und Jugendlichen steigert
das Hautkrebsrisiko.
• für Hauttyp I und II
Menschen mit Hauttyp I oder II haben besonders UV-empfindliche Haut, die in der
Sonne keinen ausreichenden Eigenschutz aufbaut. Da die gewünschte Bräunung ausbleibt,
sollten sich Menschen dieser Hauttypen keiner UV-Strahlung aussetzen.
• bei vielen Sonnenbränden in der Kindheit
Sonnenbrände in der Kindheit erhöhen das Risiko, an schwarzem Hautkrebs (malignes
Melanom) zu erkranken. Jede zusätzliche UV-Bestrahlung im Erwachsenenalter erhöht
dieses Risiko.
• bei großen, auffälligen oder vielen Pigmentmalen
Für Menschen mit großen, auffälligen oder auffallend vielen Pigmentmalen (Muttermalen,
Leberflecken) besteht ein erhöhtes Hautkrebsrisiko. Jede zusätzliche UVBestrahlung
sollte unbedingt vermieden werden.
• bei Hautkrebs in der Familie
-35- Drucksache 825/10

Ist in der Familie bereits Hautkrebs aufgetreten, ist die Wahrscheinlichkeit, an Hautkrebs
zu erkranken, erhöht. Jede zusätzliche UV-Bestrahlung erhöht dieses Risiko.
• wenn man selbst an Hautkrebs erkrankt ist
Wer bereits an Hautkrebs erkrankt ist oder war, sollte jede zusätzliche UV-Bestrahlung
vermeiden.
• bei Medikamenteneinnahme
Bestimmte ñ– auch pflanzliche ñ– Stoffe können photoallergische und phototoxische Reaktionen
auslösen. Nach Eindringen dieser Substanzen in die Haut oder oraler Einnahme
kann UV-Bestrahlung photoallergische Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen, Nässen
oder Blasenbildungen an den bestrahlten Hautbereichen auslösen. Personen, die Medikamente
einnehmen, sollten ärztlichen Rat einholen oder sich an eine Apotheke wenden,
bevor sie sich UV-Strahlung aussetzen.
• mit Kosmetika
Inhaltsstoffe von Kosmetika können photoallergische und phototoxische Reaktionen
auslösen. Auf Parfüms, Deodorants, Make-Up, Lotionen, Cremes usw. sollte daher verzichten,
wer sich in die Sonne oder in ein Solarium legen möchte. Auch hier kann es zu
photoallergischen Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen, Nässen oder Blasenbildungen
oder sehr lang anhaltenden starken Pigmentierungen an den bestrahlten Hautbereichen
kommen.
• zum Vorbräunen im Solarium
Eine Vorbräunung im Solarium (z. B. vor einem Urlaub) ist nicht zu empfehlen. Zur Ausbildung
eines UV-Eigenschutzes der Haut ist vor allem ausreichend UV-B-Strahlung
notwendig. Gerade solche Solarien, die ausschließlich oder überwiegend UV-A-Strahlung
abgeben, führen zwar zur Bräunung der Haut, reduzieren aber ihre Sonnenbrandempfindlichkeit
nicht. Schützen Sie sich lieber im Urlaub vor der Sonne!
• ohne Schutzbrille
Zum Schutz der Augen vor den Gefahren von UV-Strahlung muss im Solarium immer
eine geeignete UV-Schutzbrille getragen werden.
Drucksache 825/10 -36-

Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
Die Verordnung dient dem Schutz des Menschen vor schädlichen Wirkungen ultravioletter
Strahlung (nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400
nm; UV-Strahlung), die von Geräten ausgesendet wird, die künstliche UV-Strahlung
zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb
der Heil- oder Zahnheilkunde erzeugen (UV-Bestrahlungsgeräte, Solarien). Gleichzeitig
zielt die Verordnung dadurch auf den Verbraucherschutz ab, dass durch eine
Verpflichtung zur Verbraucherinformation und -aufklärung und auf ein Beratungsangebot
über die Risiken der Anwendung von UV-Strahlung am Menschen eine eigenverantwortliche
Verbraucherentscheidung über das Ob, den Umfang, die Dauer
und die Häufigkeit einer solchen Anwendung ermöglicht und gewährleistet werden
soll.
In den letzten Jahren hat der Bereich der UV-Strahlung in der öffentlichen und wissenschaftlichen
Diskussion erheblich an Bedeutung gewonnen, da mit den modernen
Technologien und der technischen Weiterentwicklung eine zunehmende Nutzung zur
Anwendung am Menschen und ein damit verbundenes Risikopotential einhergehen.
Das hohe Schädigungs- und Gefährdungspotential der UV-Strahlung und die damit
verbundene Regelungsnotwendigkeit beruhen hierbei auf folgenden Überlegungen:
Maßgeblich für die biologischen Wirkungen von UV-Strahlung ist der vom menschlichen
Körper aufgenommene Energieanteil. UV-Strahlung hat hauptsächlich Wirkungen
im Gewebe zur Folge. Diese können zu akuten und chronischen Schäden an der
Haut und am Auge führen. Darüber hinaus sind Wirkungen auf das Immunsystem
bekannt. Mögliche biopositive Effekte durch UV-Strahlung, wie die Vitamin-DSynthese,
treten bei gesunden Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen schon
dann auf, wenn sie einer alltäglichen Dosis natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind
und rechtfertigen daher keine weiteren Expositionen durch künstliche UV-Strahlung.
Zu einer übereinstimmenden Bewertung des Gefährdungspotentials kommen diesbezüglich
sowohl die Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection/ICNIRP:
Ñ„Guidelines on Limits of Exposure to Ultraviolet Radiation of Wavelengths Between
180 nm and 400 nm (Incoherent Optical Radiation)ì“, Health Physics 87 (2): 171ñ–186,
2004, und Ñ„Health Issues of Ultraviolet Tanning Appliances used for Cosmetic Purposes
ì“, Health Physics 84 (1): 119ñ–127, 2004) und die Weltgesundheitsorganisation
(World Health Organisation/WHO Ñ„Artificial tanning sunbeds: risk and guidanceì“,
WHO guidance brochure, 2003, sowie die noch unveröffentlichte Überarbeitung aus
dem Jahr 2009) als auch die Strahlenschutzkommission (SSK) (Stellungnahme der
SSK: Ñ„Gesundheitliche Gefährdung durch UV-Exposition von Kindern und Jugendlichen
ì“, verabschiedet auf der 210. Sitzung der SSK am 28./29.09.2006, und die Empfehlung
Ñ„Schutz des Menschen vor den Gefahren der UV-Strahlung in Solarienì“, verabschiedet
auf der 172. Sitzung der SSK am 08.06.2001, veröffentlicht im BAnz
Nummer 193 vom 16.10.2001).
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Auf europäischer Ebene hat der Ñ„Wissenschaftliche Ausschuss für Gebrauchsgegenstände
ì“ der Europäischen Kommission (Scientific Commitee on Consumer Products/
SCCP) im Juni 2006 empfohlen, die maximale erythemwirksame Bestrahlungsstärke
von UV-Bestrahlungsgeräten auf 0,3 Wm-2 zu reduzieren. Die europäische
Marktüberwachungsgruppe hat den entsprechenden Bericht des SCCP im November
2006 einstimmig angenommen. Zudem beinhaltet die europäische Norm EN
60335-2-27 (VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 (über die VDE Verlag GmbH oder
die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt), Regelungen für UV-Bestrahlungsgeräte, die
dem durch diese Verordnung geregelten Schutzniveau entsprechen.
Eine Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen belegt, dass UV-Strahlung
sowohl die Entstehung von Hautkrebs als auch den Verlauf einer bestehenden Hautkrebserkrankung
entscheidend beeinflusst. Die internationale Agentur für Krebsforschung
(International Agency for Research on Cancer/IARC), eine Einrichtung der
WHO, ordnet die künstliche und natürliche UV-Strahlung aufgrund einer aktuellen
Auswertung aus dem Jahr 2009 in die höchste Krebsrisikostufe ein (Monograph
Working Group, IARC Special Report: Ñ„Policy. A review of human carcinogens ñ– Part
D: radiationì“, The Lancet Oncology, 10 (8), 752ñ–753, 2009).
Solarien werden seit ca. 30 Jahren in zunehmendem Maße genutzt. Trotz verschiedener
Aufklärungskampagnen des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), der Deutschen
Krebshilfe (DKH) und der Arbeitsgemeinschaft dermatologische Prävention
(ADP) zum Hautkrebsrisiko setzen sich die Bürgerinnen und Bürger neben der UVStrahlung
durch die Sonne der künstlichen UV-Strahlung u. a. durch Solarien aus.
Die schädigenden Einflüsse der UV-Strahlung wie Sonnenbrände, das Risiko einer
frühzeitigen Hautalterung und letztlich auch das Risiko einer durch UV-Strahlung
ausgelösten Hautkrebserkrankung werden dabei nicht genügend berücksichtigt. Oftmals
fehlt es an einer fachkundigen Beratung durch qualifiziertes Personal (z. B. bei
Betrieben, die Münzautomaten aufgestellt haben) und an einer Kennzeichnung der
Geräte, so dass sich die Nutzerinnen und Nutzer einer zu hohen Bestrahlung aussetzen.
Unter anderem deshalb kommt es in der Praxis immer wieder zu Verbrennungen.
In Deutschland erkrankten nach einer Erhebung der Deutschen Dermatologischen
Gesellschaft (DDG) im Jahr 2008 135.000 Menschen an Hautkrebs (Journal Onkologie
vom 01.05.2009). Nach einer Schätzung der SSK (Empfehlung der SSK: Ñ„Nachhaltiger
Schutz der Bevölkerung vor UV-Strahlungì“ vom 20./21.09.2007, veröffentlicht
im BAnz Nummer 12 vom 23.01.2008) und der Gesellschaft der Epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland e. V. auf der Basis der Daten des Krebsregisters des
Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2002 liegt die Zahl der Neuerkrankungen
bei bis zu 140.000 pro Jahr. Werden die Daten aus den Registern des Saarlandes zu
Grunde gelegt, so sind Neuerkrankungen in etwa 110.000 Fällen pro Jahr zu verzeichnen.
Unter Ñ„Hautkrebsì“ werden in diesen Registern das maligne Melanom, das
Plattenepithel- und das Basalzellkarzinom verstanden.
Für das maligne Melanom registriert das Robert-Koch-Institut (RKI) die Neuerkrankungen
bundesweit. Im Jahr 2006 erkrankten nach den Schätzungen des RKI 15.830
Menschen in Deutschland an dieser Krebsart. Die Zahl der Neuerkrankungen hat
sich in den vergangenen 10 bis 15 Jahren verdoppelt. Zwischen 2006 und 2008 verzeichnete
die Krankenkasse KKH Allianz einen Anstieg der Behandlungen aufgrund
Drucksache 825/10 -38-

der Diagnose Ñ„Hautkrebsì“ um 35,7 Prozent. Etwa 2.300 Menschen starben im Jahr
2006 am malignen Melanom. Für das Basalzell- und das Plattenepithelkarzinom liegt
die Sterblichkeitsrate bei etwa 400 bis 700 Fällen (abgeleitet aus den Daten der
Krebsregister in Schleswig-Holstein und dem Saarland für das Jahr 2002). Damit
werden bis zu 3.000 Todesfälle jährlich durch Hautkrebs verursacht.
Am 16. Oktober 2007 stellte die Hamburger Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz die Ergebnisse einer Umfrage unter ca. 100 Hautarztpraxen
in Hamburg vor. Ausgangspunkt der Umfrage waren wiederholte Klagen von
Sonnenstudionutzerinnen und -nutzern über Verbrennungen, die sie sich in einzelnen
Studios zugezogen hatten. Die Auswertung beruht auf den Antworten von 66
Hautarztpraxen. Danach wurden in über 85 Prozent der Praxen, die geantwortet haben,
Menschen mit entsprechenden Symptomen infolge einer Solariennutzung behandelt.
Im Zeitraum eines Jahres wurden in Hamburg ca. 274 Verbrennungsfälle
fachärztlich behandelt, wobei erfahrungsgemäß nur ein Teil der Verbrennungsfälle
insgesamt einer fachärztlichen Behandlung unterzogen wird. Als Ursache wurden die
hohen Bestrahlungsstärken der herkömmlichen Geräte, die oftmals bei ca. 1 Watt pro
Quadratmeter (Wm-2) liegen, und zu lange Bestrahlungszeiten genannt.
Die geschilderten Risiken bestehen sowohl, wenn Menschen natürlicher Sonnenstrahlung
ausgesetzt sind, als auch, wenn sie künstlicher Strahlung ausgesetzt sind.
Je nach der spektralen Zusammensetzung künstlicher Strahlung kann sich das
Krebsrisiko gegenüber dem Risiko durch natürliche Sonnenstrahlung erhöhen.
Für die Anwendung von UV-Strahlung zu kosmetischen Zwecken (z. B. zur Hautbräunung)
und für die sonstige Anwendung von UV-Strahlung am Menschen sind
wegen dieser beschriebenen schädlichen Wirkungen rechtliche Regelungen erforderlich,
insbesondere für den Betrieb und die Nutzung kommerziell betriebener UVBestrahlungsgeräte.
Die bisherigen Regelungen reichen nicht aus, um den Menschen
vor den schädlichen Wirkungen von UV-Strahlung angemessen zu schützen.
Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren gehört zu den überragend
wichtigen Gemeinschaftsgütern. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten erheblichen
potentiellen Gesundheitsgefährdungen und den Empfehlungen internationaler Gesundheitsorganisationen
stellt sich die Frage nach der Reichweite von erforderlichen
Regelungen. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Gemeinschaftsgut
des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren auf der einen Seite und den
Grundrechten der Berufs- bzw. Gewerbefreiheit der Betreiber und Hersteller von UVBestrahlungsgeräten
sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit der Nutzerinnen und Nutzer auf der anderen Seite.
Dies erfordert eine ausgewogene Regelung. Daher wurde im Gesetz zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) die Nutzung
von Solarien nicht generell, sondern nur für Minderjährige verboten. Für diese ist die
staatliche Fürsorgepflicht stärker ausgeprägt, zumal UV-Strahlung für Minderjährige
ein besonders hohes Risiko darstellt. Erwachsene dagegen sollen selbst entscheiden
können, ob sie das mit der Nutzung von Solarien verbundene Gesundheitsrisiko in
Kauf nehmen. Mit dieser Verordnung wird der Schutz der erwachsenen Bevölkerung
vor den Gefahren künstlicher UV-Strahlung unter Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen
Freiheiten gewährleistet.
-39- Drucksache 825/10

Alternativen zu den Regelungen dieser Verordnung gibt es nicht. Insbesondere
kommt auch der Weg über eine freiwillige Selbstverpflichtung der Betreiber von UVBestrahlungsgeräten
nicht als Alternative zu verbindlichen Regelungen in Betracht.
Das BfS hatte gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) bereits 2003 durch die Einführung eines freiwilligen Zertifizierungsverfahrens
für Sonnenstudios versucht, die Nutzerinnen und Nutzer von
Sonnenstudios besser vor den schädlichen Wirkungen der künstlichen UV-Strahlung
zu schützen. Dieses Angebot der freiwilligen Zertifizierung wurde allerdings kaum
angenommen und Stichproben bei den zertifizierten Sonnenstudios deckten gravierende
Mängel auf, so dass ein effektiver Schutz der Nutzerinnen und Nutzer von UVBestrahlungsgeräten
mittels freiwilliger Selbstverpflichtung nicht gewährleistet werden
kann.
II. Wesentliche Regelungsinhalte
Aufbauend auf den Empfehlungen der SSK, der Europäischen Union und dem freiwilligen
Zertifizierungsverfahren des BfS regelt diese Verordnung auf der Grundlage
der Ermächtigung der §§ 3 und 5 Absatz 2 NiSG den Schutz von Nutzerinnen und
Nutzern beim Betrieb und bei der Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten.
Die Verordnung enthält Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten.
Die international übereinstimmend empfohlene Begrenzung der Bestrahlungsstärke
wird durch diese Verordnung auch für auf dem Markt befindliche UVBestrahlungsgeräte
(Altgeräte) umgesetzt. Gerade die Festlegung der maximalen
Bestrahlungsstärke wurde auf europäischer Ebene für UV-Bestrahlungsgeräte gefordert.
So hat das SCCP im Juni 2006 die Empfehlung ausgesprochen, den Höchstwert
für UV-Bestrahlungsgeräte auf 0,3 Wm-2 zu reduzieren. Die europäische Marktüberwachungsgruppe
hat im November 2006 Einvernehmen über den zu gewährleistenden
Schutz von Nutzerinnen und Nutzern bei der Benutzung von UVBestrahlungsgeräten
zu kosmetischen Zwecken erzielt, indem sie den Bericht des
SCCP zu gesundheitlichen Wirkungen von UV-Strahlung im Hinblick auf Solarien
einstimmig angenommen hat. Unter anderem auf dieser Grundlage wurde die entsprechende
Norm über die Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und
ähnliche Zwecke ñ– Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte
mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung (DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27), Ausgabe
April 2009 (über die VDE Verlag GmbH oder die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin,
zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt))
zwischenzeitlich modifiziert. Auch sie beinhaltet nunmehr u. a., dass UVBestrahlungsgeräte
für kosmetische Zwecke eine erythemwirksame Bestrahlungsstärke
von 0,3 Wm-2 nicht überschreiten dürfen; dies gilt in Deutschland aber bisher
nur für Neugeräte.
Zudem regelt die Verordnung, dass während der Betriebszeiten von UVBestrahlungsgeräten
Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten
(Fachpersonal) anwesend sein muss, sie legt die Aufgaben des Fachpersonals fest
und regelt Anforderungen an seine Qualifikation.
Darüber hinaus normiert die Verordnung Informationspflichten. Im Einzelnen sind
dies die Pflichten der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, allgemeine Hinweise
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zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer (wie z. B., dass bei bestimmten persönlichen
Merkmalen von einer Nutzung abgeraten wird) und spezielle Gerätekennzeichnungen
(Angabe der vom Gerätehersteller vorgeschriebenen maximalen Bestrahlungsdauer
der ersten Bestrahlung ungebräunter Haut und der Höchstbestrahlungsdauer)
anzubringen, auf das Nutzungsverbot für Minderjährige nach § 4 NiSG aufmerksam
zu machen sowie Hinweise insbesondere zum erhöhten Gesundheitsrisiko
zu erteilen.
Schließlich enthält die Verordnung Dokumentationspflichten. Dass die gerätebezogenen
Anforderungen für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten erfüllt sind, ist
insbesondere durch Vorlage eines Geräte- und Betriebsbuches nachzuweisen. Darin
sind hauptsächlich Wartungs- und Reparaturarbeiten an optischen Bauteilen sowie
der Austausch optischer Bauteile zu dokumentieren.
Die vorgesehenen Regelungen wenden sich vorrangig an die Betreiber von gewerblichen
Sonnenstudios, aber auch an die Inhaber sonstiger Einrichtungen, die in ihren
Räumen UV-Bestrahlungsgeräte zur Nutzung bereitstellen (z. B. Wellness-Bäder,
Fitnessstudios).
III. Ermächtigungsgrundlage
Die Bundesregierung ist aufgrund von § 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 NiSG ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der
Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von
Anlagen nach § 3 NiSG bestimmten Anforderungen genügen muss. Die Regelbeispiele
des § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ermächtigen weitgehend zum Erlass der mit
dieser Verordnung geschaffenen Regelungen. Ein Teil der Regelungen wird von dem
Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes (Ñ„insbesondereì“) ermöglicht.
IV. Alternativen / Nachhaltigkeit
Alternativen zu den rechtlichen Regelungen bestehen nicht. Der Verzicht auf eine
Neuregelung unter Beibehaltung des Ist-Zustandes würde die Strahlenbelastung und
die Gesundheitskosten für die Bevölkerung stetig weiter anwachsen lassen und kann
im Hinblick auf das damit verbundene Gesundheitsrisiko nicht hingenommen werden.
Das Ziel, die Strahlenbelastung nachhaltig zu senken, konnte mit einer Selbstregulierung
nicht erreicht werden. Es hat sich gezeigt, dass z. B. die Zertifizierung von gewerblich
betriebenen Sonnenstudios sowie Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit
allein nicht ausreichen, um einen effektiven Schutz vor den Risiken durch
künstliche UV-Strahlung zu erreichen.
Das Vorhaben trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Durch die
rechtlichen Regelungen nimmt der Staat seine soziale Verantwortung gegenüber der
Bevölkerung wahr. Insbesondere das Senken der Strahlenbelastung und die verpflichtende
Einführung von Beratungs- und Informationsangeboten fördern den
Schutz der Bevölkerung, indem Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche
Gesundheit vermieden werden. Langfristig werden so Belastungen für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft gesenkt, was gegenüber künftigen
Generationen geboten ist.
V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
-41- Drucksache 825/10

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und
Männern. Sie schützt Frauen wie Männer gleichermaßen. Die in der Verordnung
festgelegten Pflichten beim Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten richten sich an juristische
und natürliche Personen, bei den natürlichen Personen aber in gleichem Umfang
an Frauen wie an Männer.
VI. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das Inverkehrbringen
von UV-Bestrahlungsgeräten, die in den Anwendungsbereich europäischer
Richtlinien zur harmonisierten Produktnormung auf der Grundlage des Artikels
95 des EG-Vertrages (EGV) fallen (wie die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10 ñ– Niederspannungsrichtlinie)),
wird durch diese Verordnung nicht untersagt, eingeschränkt
oder behindert.
§ 3 legt die Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten fest.
§ 3 Absatz 1 fordert, zum Schutz von Nutzerinnen und Nutzern die UV-Strahlung zu
begrenzen. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 hat die Europäische
Kommission festgestellt, dass eine Person einen Sonnenbrand bekommen
kann, wenn sie UV-Strahlung übermäßig ausgesetzt ist, dass UV-Strahlung ferner
zur Schädigung der Hornhaut und der Bindehaut des Auges sowie zu beschleunigter
Alterung der Haut führen kann und sich das Risiko der Bildung von Melanomen und
anderen Hautkrebsformen erhöhen kann (ABl. C 275 vom 10.11.2004, S. 3). Aufgrund
eines mit 1 Wm-2 festgelegten Grenzwertes der effektiven Bestrahlungsstärke,
der angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse damit um den Faktor 3 zu hoch
liegt, konnte die harmonisierte Norm über die Sicherheit elektrischer Geräte für den
Hausgebrauch und ähnliche Zwecke ñ– Teil 2-27: Besondere Anforderungen für
Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung (EN 60335-2-27) in der
damaligen Fassung den mit einer UV-Exposition verbundenen Gefahren nach Auffassung
der Kommission nicht ausreichend Rechnung tragen und den Anforderungen
der Niederspannungsrichtlinie nicht entsprechen. Die von § 3 Absatz 1 verlangten
Grenzwerte entsprechen den Vorgaben der nunmehr modifizierten Norm.
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2, insbesondere der Nummern 3 bis 5, können
durch Einstellungen am Gerät erfüllt werden. Sollte dies am UV-Bestrahlungsgerät
selbst im Einzelfall nicht möglich sein, kann dies durch eine technische Nachrüstung
des UV-Bestrahlungsgerätes, etwa durch Anbringen zusätzlicher Schalter zur Unterbrechung
der Stromzufuhr geschehen. Das Inverkehrbringen der Geräte wird durch
die Maßgaben dieser Verordnung nicht behindert.
VII. Befristung
Eine zeitliche Befristung kommt nicht in Betracht, da die Regelungen auf Dauer angelegt
sein müssen, um einen nachhaltigen Schutz des Menschen zu erreichen. Dies
gilt insbesondere für die Einhaltung von Grenzwerten.
VIII. Finanzielle Auswirkungen
Drucksache 825/10 -42-

Die Verordnung wird voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen haben:
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
a. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
an.
b. Vollzugsaufwand
Die Verordnung begründet für den Bund keinen Vollzugsaufwand.
Für die Länder begründet sie dadurch einen erhöhten Vollzugsaufwand, dass überwacht
werden muss, ob die geräte- und nutzungsbezogenen Anforderungen sowie
die neugeschaffenen Informations- und Dokumentationspflichten erfüllt werden. Die
Höhe der damit verbundenen Mehrkosten hängt von der Kontrollintensität der zuständigen
Behörden ab und lässt sich daher nur schwer abschätzen. Mit einem erheblichen
Mehraufwand ist nicht zu rechnen. Der Vollzugsaufwand für die Überprüfung
der Sonnenstudios ist voraussichtlich eher gering, da keine ständigen Kontrollen
durch die Behörden erforderlich sind. Die Altgeräte können anlassbezogen oder
stichprobenartig überprüft werden. Diese Überwachung wird sich in der Regel auf die
Kontrolle der im Geräte- und Betriebsbuch enthaltenen Daten zur Gerätesicherheit
beschränken. Für die Durchführung von Kontrollmessungen benötigt die Vollzugsbehörde
ein sog. Screening-Gerät, das mindestens 2.000 Euro kostet, alternativ können
gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSG Dritte mit der Durchführung von Messungen
beauftragt werden. Neue UV-Bestrahlungsgeräte werden bereits auf Grundlage
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) überprüft.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Es entstehen zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere dadurch, dass eine
maximale Bestrahlungsstärke für Altgeräte vorgegeben wird, durch die eine Umrüstung
der Geräte nötig wird, sowie dadurch, dass Anforderungen an die Qualifikation
des Personals gestellt werden, die eine Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
erfordern. Dabei ist davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der betroffenen
Unternehmen mittelständische Unternehmen sind.
Folgende Schätzung über die Anzahl gewerblich betriebener Geräte wird der Kostenberechnung
gemäß den Angaben der zuständigen Verbände sowie gemäß den
Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (StBA) zu Grunde gelegt:
Anzahl der gewerblich betriebenen Sonnenstudios: 4.000
Anzahl der Bestrahlungsgeräte pro Sonnenstudio: 7
Anzahl der Bestrahlungsgeräte in Sonnenstudios insgesamt: 28.000
Anzahl der Bestrahlungsgeräte in Schwimmbädern: 3.000
Anzahl der Bestrahlungsgeräte in Fitnessstudios: 10.000
Anzahl der Bestrahlungsgeräte in Kosmetikstudios,
Hotels, sonstigen Einrichtungen: 4.000
-43- Drucksache 825/10

Gesamtzahl der Bestrahlungsgeräte: 45.000
Es wird davon ausgegangen, dass 90 Prozent (40.500) des gesamten Bestrahlungsgerätebestandes
Altgeräte sind. Um die in § 3 Absatz 1 festgelegten Bestrahlungsstärken
einzuhalten, sind Altgeräte nachzurüsten oder durch Neugeräte zu ersetzen.
Nach abweichenden Angaben können 75ñ–100 Prozent (30.375ñ–40.500) der Altgeräte
nachgerüstet werden. Für die Umrüstung eines Altgerätes sind im Durchschnitt
Kosten von 750 Euro zu erwarten. Als Mittelwert können somit Nachrüstungskosten
in Höhe von ca. 26,6 Mio. Euro entstehen. In welchem Umfang durch Investitionen in
Neugeräte Kosten für die Wirtschaft entstehen, lässt sich wegen der abweichenden
Angaben über die Nachrüstbarkeit von Altgeräten sowie aufgrund von Marktbereinigungs-
und Nachfrageeffekten nur abschätzen. Dies gilt umso mehr, weil der Markt
für Sonnenstudios seit Jahren rückläufig ist und nach Angaben der Gerätehersteller
zudem ein erheblicher Investitionsstau besteht. Der mittlere Preis für ein Neugerät
beträgt nach Angaben der Betreiber ca. 15.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass
von den höchstens 25 Prozent (10.125) der möglicherweise nicht nachrüstbaren Altgeräte
im Höchstfall 75 Prozent (ca. 7.500) auch tatsächlich durch ein Neugerät ersetzt
werden. Die Anschaffungskosten hierfür können daher im äußersten Fall 112,5
Mio. Euro betragen. Diese Kosten umfassen allerdings aufgrund eines sog. Ñ„Vorzieheffekts
ì“ Kosten, die hinsichtlich der vorgezogenen Investition in ein Neugerät in
Abzug zu bringen wären. Diese können jedoch nur mit einem nicht zu rechtfertigenden
Aufwand ermittelt werden.
Für die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist mit einmaligen Kosten von
ca. 18.360.000 Euro sowie mit jährlichen Kosten von bis zu 1.836.000 Euro zu rechnen.
Die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird umgelegt auf ein
Jahr Kosten von bis zu 1.480.000 Euro verursachen.
Dieser Berechnung wird folgende Schätzung zu Grunde gelegt:
Anzahl der Sonnenstudios: 4.000
Anzahl der Fitnessstudios: 5.000
Anzahl sonstiger Einrichtungen: 4.000
Anzahl der Schwimmbäder: 1.500
Gesamt: 14.500
Pro Aufstellplatz gibt es je nach Beschäftigungsstruktur zwei bis vier Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter, die im Schichtbetrieb abwechselnd tätig sind, insgesamt also ca.
45.000 Personen. Nach Angaben des von der Sparkassen-Finanzgruppe herausgegebenen
Branchen-Reports 2007 für Fitnesscenter und Solarien (Branchen-Report
2007) waren im Jahr 2005 insgesamt 34.200 Personen in Sonnenstudios beschäftigt.
Für das Jahr 2008 nennt ein Branchenverband 28.400 Beschäftigte in der gesamten
Branche, also inklusive Herstellerbetrieben und Handel. Andererseits gaben die Verbände
die Gesamtzahl der Beschäftigten im Rahmen der Anhörungen mit 71.675 an,
gingen dabei aber von sechs Mitarbeitern pro Sonnenstudio aus, was deutlich zu
hoch angesetzt sein dürfte. Da nach Angaben des Branchen-Reports 2007 ca. 90
Prozent der Sonnenstudios als Ñ„Full-Service-Bedienstudiosì“ und nur 10 Prozent der
Sonnenstudios als SB-Sonnenstudios geführt werden, kann von bis zu 45.000 zu
schulenden Mitarbeitern ausgegangen werden. Die Kosten pro Schulung betragen
Drucksache 825/10 -44-

nach abweichenden Angaben von den Verbänden 180ñ–350 Euro. Angesichts der
hier noch nicht berücksichtigten Möglichkeit, Schulungen per E-Learning am Computer
von zu Hause aus zu absolvieren, sind die Kosten für Schulungen am unteren
Rand dieser Spanne zu veranschlagen und werden mit durchschnittlich 180 Euro
angesetzt. Hinzu kommen Personalkosten in Höhe von 228,00 Euro (12 Stunden à
19,00 Euro (laut Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt O (WZ 2003), einfaches
Qualifikationsniveau). In der Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der entsprechenden
Vorschrift fallen daher einmalige Gesamtkosten von bis zu 18.360.000 Euro an. Ausgehend
von einer jährlichen Fluktuation von ca. 10 Prozent müssen pro Jahr ca.
4.500 neue Mitarbeiter geschult werden. Die jährlichen Schulungskosten betragen
daher bis zu 1.836.000 Euro. Fortbildungen sind alle fünf Jahre vorzunehmen. Angesichts
der reduzierten Stundenzahl (5 Stunden statt 12 Stunden) liegen die Kosten
entsprechend niedriger und werden mit 90 Euro angesetzt, zuzüglich 95 Euro Personalkosten
(5 Stunden à 19,00 Euro). In den ersten fünf Jahren finden keine Fortbildungen
statt, sodann wird angesichts der Fluktuation von ca. 10 Prozent ein jährlicher
Bedarf von ungefähr 40.000 Fortbildungen bestehen, die Kosten von bis zu 7,4
Mio. Euro verursachen. Werden diese alle 5 Jahre entstehenden Kosten auf ein Jahr
umgelegt, entstehen jährliche Kosten von bis zu 1.480.000 Euro für ungefähr 8.000
Fortbildungen.
Ferner entstehen für Betreiber von SB-Sonnenstudios zukünftig Personalkosten, da
während der Betriebszeiten die Anwesenheit von Fachpersonal sicherzustellen ist.
Nach Recherchen des StBA können eine durchschnittliche Betriebszeit von 11 Stunden
pro Tag und 360 Öffnungstage pro Jahr zu Grunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung
eines Lohnsatzes in Höhe von 19,00 Euro (laut Tariftabelle des StBA,
Wirtschaftsabschnitt O (WZ 2003), einfaches Qualifikationsniveau) entstehen somit
jährlich Kosten von 75.240 Euro pro SB-Sonnenstudio. Nach dem Branchen-Report
2007 kann von einer Gesamtzahl von 400 SB-Studios ausgegangen werden. Für
diese entstehen damit durch die Anwesenheitspflicht von Fachpersonal jährliche
Kosten von 30.096.000 Euro.
Soweit auf die Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, insbesondere in der Sonnenstudiobranche,
Mehrkosten zukommen, sind Einzelpreiserhöhungen für bestimmte
Leistungen nicht auszuschließen. Diese dürften aber gering sein. Spürbare Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
IX. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
Die Verordnung enthält folgende neu eingeführte Informations- und Dokumentationspflichten:
a) § 3 Absatz 3: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, anhand
eines Geräte- und Betriebsbuches und durch Vorführung des Gerätes gegenüber
der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen an Bestrahlungsgeräte
(§ 3 Absatz 1 und 2) erfüllt sind;
-45- Drucksache 825/10

b) § 4 Absatz 1 Nummer 1: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten,
zur Überprüfung der Qualifikation des Personals als Fachpersonals, sich entsprechende
Nachweise über die Teilnahme an einer Schulung nach § 5 Absatz
1 sowie an Fortbildungen nach § 5 Absatz 2 vorlegen zu lassen und diese
zum Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde bereitzuhalten;
c) § 4 Absatz 1 Nummer 3: die Pflicht des Fachpersonals, Nutzerinnen und Nutzern
eine Hauttypberatung gemäß Anlage 1 anzubieten und diese durchzuführen,
sofern das Angebot angenommen wird;
d) § 4 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2: die Pflicht des Fachpersonals, Nutzerinnen
und Nutzern die Erstellung eines Dosierungsplanes gemäß Anlage 5 anzubieten
und diesen zu erstellen, sofern das Angebot angenommen wird;
e) § 5 Absatz 3: die Pflicht der Anbieter von Schulungen und Fortbildungen, den
von ihnen geschulten Personen einen Nachweis über die Teilnahme an der
Schulung oder der Fortbildung auszustellen;
f) § 5 Absatz 4: die Pflicht der Anbieter von Schulungen, einen Antrag auf Anerkennung
bei der zuständigen Behörde zu stellen;
g) § 5 Absatz 5 Satz 2 und 3: die Pflicht der Anbieter von Schulungen aus einem
EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat, als Grundlage einer Anerkennung
als Schulungsträger für Schulungen und Fortbildungen für Fachpersonal
Nachweise vorzulegen, auf Verlangen als Kopie oder als beglaubigte Kopie;
h) § 6 Absatz 1: die Möglichkeit für Fachpersonal aus einem EU-Mitgliedsstaat
oder einem EWR-Vertragsstaat, seine Qualifikation durch Vorlage von Schulungs-,
Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nachzuweisen;
i) § 7 Absatz 1: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, deutlich
sicht- und lesbare Hinweise gemäß Anlage 7 anzubringen;
j) § 7 Absatz 2: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, deutlich
sicht- und lesbare Informationen gemäß § 7 Absatz 2 anzubringen;
k) § 7 Absatz 3: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, deutlich
sicht- und lesbare Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 anzubringen;
l) § 7 Absatz 4: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, den Nutzerinnen
und Nutzern Informationsschriften gemäß Anlage 8 über die Gefahren
und Risiken einer UV-Bestrahlung anzubieten;
m) § 8 Absatz 1: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, das Geräteund
Betriebsbuch, das gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 für einen Zeitraum von 3
Jahren aufbewahrt werden muss, fortlaufend zu führen;
n) § 8 Absatz 2: die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, den Fragebogen
zur Hauttypbestimmung und den persönlichen Dosierungsplan für einen
Zeitraum von 6 Monaten aufzubewahren.
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Die hiermit verbundenen jährlichen Bürokratiekosten belaufen sich insgesamt auf
maximal 4.807.800 Euro, zudem entstehen einmalige Umstellungskosten von bis zu
1.138.420 Euro.
Zu den Buchstaben a und m
Die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, Wartungsarbeiten und Reparaturen
durch das fortlaufende Führen des Geräte- und Betriebsbuches zu dokumentieren
sowie diese Dokumentation aufzubewahren, ist erforderlich, um bestimmte
Sicherheitsmaßnahmen überprüfen sowie Sicherheitsmängel aufdecken zu können.
Diese Dokumentationspflicht dient der Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer, liegt
aber auch im Interesse der Wirtschaft, da sie damit die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
nachweisen kann. Legt man die Zeitwerttabelle des StBA zu Grunde,
ergibt sich für die Standardzeit 3 (Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung)
bei mittlerem Qualifikationsniveau ein Zeitaufwand von 7 Minuten pro Fall. Unter Berücksichtigung
des entsprechenden Lohnsatzes von 29,30 Euro (Lohnsatz für ein
mittleres Qualifikationsniveau laut Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt O (WZ
2003)) ergeben sich Kosten von 3,42 Euro pro Fall. An ca. 45.000 Geräten werden
durchschnittlich ein bis zwei Mal pro Jahr Wartungs- und Reparaturarbeiten erforderlich
sein, so dass insgesamt 45.000 bis 90.000 Dokumentationen jährlich vorzunehmen
sind. Dabei ist berücksichtigt, dass für einen Teil der derzeit betriebenen Geräte
bereits im Rahmen des freiwilligen Zertifizierungsverfahrens eine Dokumentation der
Wartungs- und Reparaturarbeiten erfolgt. Multipliziert mit der höchstmöglichen Fallzahl
von 90.000 entstehen jährliche Bürokratiekosten von maximal 307.800 Euro. Die
Fallzahl wird in der Praxis jedoch vermutlich geringer sein als vorstehend angenommen,
da die Betreiber selbst das Wartungsprotokoll eher selten ausfüllen werden.
Eintragungen der Wartungs- und Reparaturarbeiten werden zumeist von einer Wartungsfirma
vorgenommen, die für ihre Tätigkeit vom Betreiber bezahlt wird. Die notwendigen
Eintragungen in das Betriebsbuch stellen im Vergleich mit der Wartungsarbeit
nur einen unwesentlichen Mehraufwand dar. Die Bürokratiekosten dürften mithin
tatsächlich niedriger liegen als oben angegeben. Das Geräte- und Betriebsbuch
selbst wird laut Angaben der Verbände kostenfrei von den Herstellern abgegeben.
Es verursacht keine bezifferbaren Kosten, die Geräte auf Verlangen der zuständigen
Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2
vorzuführen, da zu erwarten ist, dass solche Vorführungen nur stichprobenartig verlangt
werden und der zeitliche Mehraufwand für das Personal eines Betreibers von
UV-Bestrahlungsgeräten zu vernachlässigen ist.
Zu Buchstabe b
Die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, sich von ihrem Personal
Nachweise über die Teilnahme an Schulungen und Fortbildungen zur Qualifikation
als Fachpersonal vorlegen zu lassen, verursacht geringfügige Bürokratiekosten in
nicht bezifferbarer und daher zu vernachlässigender Höhe. Der Zeitaufwand hierfür
ist sehr gering, zudem ist nach erfolgter Schulung nur alle 5 Jahre eine Fortbildung
notwendig. Im Rahmen von Bewerbungsverfahren zur Neueinstellung von Personal
wird die Vorlage der genannten Nachweise ebenfalls keinen nennenswerten Zeitaufwand
in Anspruch nehmen.
Zu Buchstabe c
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Die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, Nutzerinnen und Nutzern eine
Hauttypbestimmung anzubieten, dient dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor
übermäßiger Bestrahlung. Eine solche Hauttypbestimmung muss auch tatsächlich
erstellt werden, sofern eine Nutzerin oder ein Nutzer das Angebot annimmt. Gemäß
Anlage 1 besteht die Hauttypbestimmung aus einem Fragebogen, der entweder von
der Nutzerin oder dem Nutzer selbst oder gemäß den Angaben der Nutzerin oder
des Nutzers vom Fachpersonal ausgefüllt wird. Der Zeitaufwand für die Eintragung
der Antworten und die Berechnung der Punktzahl wird mithilfe der Zeitwerttabelle des
StBA vom StBA auf 7 Minuten geschätzt (Standardaktivität 3, einfaches Qualifikationsniveau).
Unter Berücksichtigung des entsprechenden Lohnsatzes von 19,00 Euro
(Lohnsatz für ein einfaches Qualifikationsniveau laut Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt
O (WZ 2003)) ergeben sich Kosten von 2,22 Euro pro Fall.
Es wird davon ausgegangen, dass ungefähr 1.000.000 Hauttypbestimmungen pro
Jahr durchgeführt werden. Dem liegt folgende Schätzung zu Grunde: Nach Auskünften
der Verbände sind etwa 11 % der Bevölkerung in Deutschland häufige Solariennutzer.
Bereinigt man diesen Bevölkerungsanteil um die Minderjährigen, die nach
Angaben des StBA ca. 16,3 % der Gesamtbevölkerung ausmachen, liegt die Zahl
der Häufignutzer bei 7,5 Mio. Es wird zu Grunde gelegt, dass von diesen Personen
ungefähr zwei Drittel, also ca. 5 Mio. Personen, an einer Beratung interessiert sind.
Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass jährlich ungefähr 20 Prozent dieser
Personen als Neukunden an einer Beratung interessiert sind oder als Altkunden
wiederholt eine Beratung in Anspruch nehmen möchten. Entsprechend werden ungefähr
1.000.000 Hauttypbestimmungen pro Jahr durchgeführt werden. Die jährlichen
Bürokratiekosten für das Angebot einer Hauttypbestimmung betragen somit ca.
2.220.000 Euro.
Zu Buchstabe d
Die Pflicht des Fachpersonals, dem Kunden die Erstellung eines Dosierungsplans
anzubieten, verursacht ebenfalls Bürokratiekosten. Bei Annahme des Angebots muss
ein Dosierungsplan auch tatsächlich erstellt werden. Es kann davon ausgegangen
werden, dass der Zeitaufwand für die Erstellung des Dosierungsplans vergleichbar
mit dem Aufwand für die Hauttypbestimmung ist; er wird daher mit 7 Minuten angesetzt.
Dabei ist berücksichtigt, dass einige der für den Dosierungsplan erforderlichen
Informationen bereits für die Erstellung der Hauttypbestimmung abgefragt wurden
und in der Regel eine Hauttypbestimmung vor der Erstellung eines Dosierungsplanes
durchgeführt werden wird. Zudem dürfte der Dosierungsplan regelmäßig vom Hersteller
bereits als Muster vorgegeben sein. Unter Berücksichtigung des entsprechenden
Lohnsatzes von 19,00 Euro (Lohnsatz für ein einfaches Qualifikationsniveau laut
Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt O (WZ 2003)) ergeben sich Kosten von
2,22 Euro pro Fall. Bei einer Fallzahl von ebenfalls 1.000.000 pro Jahr betragen die
jährlichen Bürokratiekosten ca. 2.220.000 Euro.
Zu Buchstabe e
Die Pflicht der Anbieter von Schulungen und Fortbildungen, dem geschulten Personal
einen Nachweis über die Teilnahme an der Schulung oder Fortbildung auszustellen,
verursacht zwar Kosten. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass erst durch
diese Verordnung entsprechender Schulungsbedarf entsteht. Somit wird für die Un-
Drucksache 825/10 -48-

ternehmen, die von den Kosten für die Ausstellung von Schulungs- und Fortbildungsnachweisen
belastet werden, erst durch diese Verordnung ein Markt eröffnet.
Der geforderte Nachweis kann durch einen einfachen Computerausdruck erstellt
werden. Die Ausstellung eines Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einer
Schulung oder Fortbildung ist dabei eine Leistung, die jeder Schulungsanbieter auch
ohne gesetzliche Pflicht erbringen würde und die zudem durch die zu zahlende
Schulungsgebühr abgegolten wird. Daher fallen für diese Informationspflicht keine
Bürokratiekosten an.
Zu Buchstabe f
Die Pflicht der Anbieter von Schulungen und Fortbildungen, diese von der zuständigen
Behörde als Schulung oder Fortbildung im Sinne von § 5 Absatz 1 oder 2 anerkennen
zu lassen und ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zu durchlaufen,
verursacht Bürokratiekosten. Nach Angaben des StBA ergibt sich ein durchschnittlicher
Zeitaufwand pro Antrag von 29 Minuten. Unter Berücksichtigung des entsprechenden
Lohnsatzes von 31,90 Euro (Lohnsatz für ein mittleres Qualifikationsniveau
laut Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt M (WZ 2003)) ergeben sich Kosten
von 15,42 Euro pro Antrag. Je nach Ausgestaltung des Antragsverfahrens durch die
zuständige Behörde können die Kosten pro Antrag in der Praxis auch deutlich höher
liegen. Da die Anzahl der Anbieter, die einen entsprechenden Antrag stellen werden,
jedoch voraussichtlich höchstens im niedrigen zweistelligen Bereich liegt, sind die zu
erwartenden jährlichen Gesamtkosten für die Wirtschaft gering und können vernachlässigt
werden.
Zu Buchstabe g
Diese Informationspflichten betreffen Anbieter von Schulungen aus EUMitgliedsstaaten
oder EWR-Vertragsstaaten und verursachen aufgrund der zu erwartenden
geringen Fallzahl keine nennenswerten Bürokratiekosten.
Zu Buchstabe h
Das Fachpersonal kann seine Qualifikation auch durch Vorlage von Schulungs-, Befähigungs-
und Ausbildungsnachweisen nachweisen, die von einer zuständigen Behörde
eines EU-Mitgliedsstaats oder eines EWR-Vertragsstaats ausgestellt worden
sind und den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechen. Die
Beschaffung dieser Nachweise verursacht Bürokratiekosten, die jedoch nicht hinreichend
quantifiziert werden können und zudem aufgrund der zu erwartenden geringen
Fallzahl nur in nicht nennenswerter Höhe entstehen werden.
Zu Buchstabe i
Die Pflicht der Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten, Hinweise gemäß Anlage 7
anzubringen, verursacht einmalige Umstellungskosten. Der Zeitaufwand für die Erstellung
der Hinweise und deren Anbringung beträgt pro Betreiber nach einer Schätzung
des StBA 15 Minuten. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Lohnsatzes
von 29,30 Euro (Lohnsatz für ein mittleres Qualifikationsniveau laut Tariftabelle des
StBA, Wirtschaftsabschnitt O (WZ 2003)) ergeben sich Kosten von 7,33 Euro pro
Betreiber. Darüber hinaus können Druck- oder Kopierkosten von 1 Euro pro Betreiber
-49- Drucksache 825/10

veranschlagt werden. Bei einer Gesamtzahl von 14.500 Betreibern entstehen insgesamt
einmalige Umstellungskosten von ca. 120.785 Euro.
Zu Buchstabe j
Die Pflicht, Hinweise gemäß § 7 Absatz 2 am UV-Bestrahlungsgerät bzw. in der Bestrahlungskabine
anzubringen, verursacht ebenfalls einmalige Umstellungskosten.
Der Zeitaufwand für die Erstellung der Hinweise und deren Anbringung beträgt pro
UV-Bestrahlungsgerät nach einer Schätzung des StBA 30 Minuten. Unter Berücksichtigung
des entsprechenden Lohnsatzes von 29,30 Euro (Lohnsatz für ein mittleres
Qualifikationsniveau laut Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt O (WZ
2003)) ergeben sich Kosten von 14,65 Euro pro Fall. Darüber hinaus können Druckoder
Kopierkosten von 0,50 Euro pro Fall veranschlagt werden. Dies wird für ca.
48.000 Geräte erforderlich sein, da ein Teil der derzeit betriebenen Geräte bereits im
Rahmen des freiwilligen Zertifizierungsverfahrens entsprechend gekennzeichnet
worden ist. Somit entstehen einmalige Umstellungskosten von ca. 727.200 Euro.
Zu Buchstabe k
Die Pflicht, Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 am UV-Bestrahlungsgerät bzw. ausnahmsweise
in der Bestrahlungskabine anzubringen, verursacht weitere einmalige
Umstellungskosten. Der Zeitaufwand für die Erstellung der Hinweise und deren Anbringung
beträgt pro Betreiber nach einer Schätzung des StBA 10 Minuten. Unter
Berücksichtigung des entsprechenden Lohnsatzes von 29,30 Euro (Lohnsatz für ein
mittleres Qualifikationsniveau laut Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt O (WZ
2003)) ergeben sich Kosten von 4,88 Euro pro Betreiber. Darüber hinaus können
Druck- oder Kopierkosten von 0,50 Euro pro Betreiber veranschlagt werden. Bei einer
Gesamtzahl von 14.500 Betreibern entstehen insgesamt einmalige Umstellungskosten
von ca. 78.010 Euro.
Jährliche Bürokratiekosten fallen nicht an, da Neugeräte bereits aufgrund des GPSG
beim Inverkehrbringen mit entsprechenden Hinweisen zu versehen sind.
Zu Buchstabe l
Die Pflicht der Betreiber, den Nutzerinnen und Nutzern schriftliche Informationen gemäß
Anlage 8 anzubieten, ist eine Informationspflicht gegenüber Dritten. Die für die
Wirtschaft entstehenden Kosten für das Erstellen von Informationsschriften nach Anlage
8 oder Flyern mit entsprechendem Inhalt stellen einmalige Umstellungskosten
und jährliche Bürokratiekosten für die Betreiber dar. Der einmalige Zeitaufwand für
die Erstellung der Informationsschriften (Dateneingabe am PC und Formatierung)
beträgt nach einer Schätzung des StBA 30 Minuten pro Betreiber. Unter Berücksichtigung
des entsprechenden Lohnsatzes von 29,30 Euro (Lohnsatz für ein mittleres
Qualifikationsniveau laut Tariftabelle des StBA, Wirtschaftsabschnitt O (WZ 2003))
ergeben sich einmalige Kosten von 14,65 Euro pro Betreiber. Bei einer Fallzahl von
14.500 (Anzahl der Betreiber) entstehen einmalige Umstellungskosten von 212.425
Euro.
Die jährlichen Bürokratiekosten entstehen durch den Druck und die Vervielfältigung
der Informationsschriften. Die Druck- und Kopierkosten pro Informationsschrift dürften
nicht mehr als 10 Cent betragen (für ca. zwei A4-Seiten). Entsprechend der
Drucksache 825/10 -50-

Schätzung zum Beratungsangebot ist davon auszugehen, dass bis zu 1.000.000 Informationsschriften
jährlich verteilt werden. Die Bürokratiekosten hierfür betragen
demnach ca. 100.000 Euro jährlich.
Zu Buchstabe n
Die Pflicht, den Fragebogen zur Hauttypbestimmung nach Anlage 1 und den Dosierungsplan
nach Anlage 5 für 6 Monate aufzubewahren, verursacht nur geringfügige
jährliche Bürokratiekosten. Auch aus Sicht des StBA können diese nicht quantifiziert
werden.
Das freiwillige Zertifizierungsverfahren für Sonnenstudios stellt keine Alternative zur
rechtlichen Regelung der genannten Informationspflichten dar, da Stichproben bei
zertifizierten Sonnenstudios gravierende Mängel aufdeckten, ein ausreichender
Schutz der Bevölkerung somit durch das Zertifikat nicht sichergestellt war.
2. Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Bürokratieaufwand.
3. Verwaltung
Die Verordnung enthält folgende neu eingeführte Informationspflichten:
a) § 5 Absatz 4: Prüfung des Antrags des Bildungsträgers auf Zulassung als Anbieter
von Schulungen nach § 5 Absatz 1; ggf. Erteilung der Zulassung;
b) § 5 Absatz 5 Satz 3: Verlangen von beglaubigten Kopien und/oder beglaubigten
Übersetzungen von Bildungsträgern aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem
EWR-Vertragsstaat;
c) § 6 Absatz 2 Satz 1: Bestätigung des Empfangs der Unterlagen und ggf. Mitteilung,
ob Unterlagen fehlen;
d) § 6 Absatz 2 Satz 4: Prüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente durch
Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsstaats;
e) § 8 Absatz 4: Überprüfung der Dokumentationspflichten nach § 8 Absatz 1
und 2.
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung.
-51- Drucksache 825/10

Diese Verordnung gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen
Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen ñ– außerhalb der Heiloder
Zahnheilkunde ñ– UV-Strahlung aussenden und gewerblich oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Erfasst werden ñ– insbesondere,
aber nicht ausschließlich ñ– Sonnenstudios, Fitnessstudios, Sportstätten,
Hotels oder Kosmetikstudios. Unter Ñ„sonstigen Anwendungenì“ sind sog. Wellnessanwendungen
zu verstehen sowie andere Anwendungen von UV-Strahlung am Menschen,
die nicht unter die Heil- oder Zahnheilkunde fallen und die mit Blick auf die
Zukunft noch nicht abschließend benannt werden können. Für Geräte, die UVStrahlung
zu medizinischen oder zahnmedizinischen Zwecken einsetzen, werden
Anforderungen erst durch die auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 2 und 5 Absatz
1 NiSG vorgesehenen Rechtsverordnung definiert. Dies gilt auch, wenn der
Schwerpunkt einer Anwendung auf der Heil- oder Zahnheilkunde liegt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 enthält Begriffsbestimmungen. Sie dienen der Klarstellung und dem einheitlichen
Vollzug der Vorschriften durch die zuständigen Behörden. Sie stimmen, soweit einschlägig,
mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen der für das Inverkehrbringen
von UV-Bestrahlungsgeräten geltenden harmonisierten Produktsicherheitsnorm
DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 (über die VDE Verlag
GmbH oder die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt) überein. Die Bestimmung des Begriffs
Ñ„UV-Bestrahlungsgerätì“ umfasst nur solche UV-Bestrahlungsgeräte Ñ„zur Bestrahlung
der Hautì“, weil andere kosmetische Anwendungen, insbesondere im Rahmen von
Fuß- oder Fingernagelbehandlungen, nicht Gegenstand der Verordnung sind.
Zu § 3 (Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten)
§ 3 legt die Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten fest. Sie sind
während der gesamten Betriebszeit eines solchen Gerätes zu erfüllen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die optischen Bauteile eines UV-Bestrahlungsgerätes technisch
verändert wurden oder ein UV-Bestrahlungsgerät in sonstiger Weise, z. B.
durch eine Wartung, Reparatur oder den Ausbau eines Bestandteils, technisch verändert
wurde.
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt die Grenzwerte fest. Diese Grenzwerte basieren auf dem Stand von
Wissenschaft und Technik.
In Übereinstimmung mit internationalen Empfehlungen (ICNIRP, WHO, European
Society of Skin Cancer Prevention/EUROSKIN) empfiehlt die SSK, auf die Nutzung
von künstlicher UV-Strahlung zu nichtmedizinischen Zwecken zu verzichten oder,
sofern eine Person trotz des damit verbundenen gesundheitlichen Risikos auf die
Solariennutzung nicht verzichten möchte, die Bestrahlungsstärke von Solarien auf
0,3 Wm-2 zu begrenzen (siehe Empfehlung der SSK Ñ„Schutz des Menschen vor den
Gefahren der UV-Strahlung in Solarienì“, verabschiedet auf der 172. Sitzung der SSK
am 08.06.2001, veröffentlicht im BAnz Nr. 193 vom 16.10.2001). Auch auf europäischer
Ebene ist dieser Wert durch das SCCP und die europäische Marktüberwachungsgruppe
anerkannt worden und wurde in der europäischen Norm DIN EN
Drucksache 825/10 -52-

60335-2-27 (VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 (über die VDE Verlag GmbH oder
die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt), festgeschrieben.
UV-Bestrahlungsgeräte unterliegen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dem GPSG.
Demzufolge darf ein Bestrahlungsgerät zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens die
Sicherheit und Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer nicht gefährden. Hinsichtlich
der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen Sicherheitsanforderungen verweist
das GPSG auf technische Normen. Danach ist der in der entsprechenden Norm definierte
Grenzwert der Bestrahlungsstärke von 0,3 Wm-2 einzuhalten. Dies gilt auch für
gebrauchte UV-Bestrahlungsgeräte, wenn sie erneut in den Verkehr gebracht werden.
Für den Betrieb von auf dem Markt befindlichen UV-Bestrahlungsgeräten (Altgeräte)
gilt das GPSG dagegen nicht. Demzufolge bietet es auch keine Grundlage dafür,
eine Umrüstung von Altgeräten zu fordern oder eine Überwachung der Sicherheit
solcher Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer zu gewährleisten. Die Vertreterinnen
und Vertreter der Solarienbranche haben sich dafür ausgesprochen, dass für
Alt- und Neugeräte einheitlich der Standardwert von 0,3 Wm-2 gilt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 beinhaltet weitere Anforderungen an die Nutzung und den Betrieb von UVBestrahlungsgeräten.
Zur Vermeidung akuter und chronischer Augenschäden sollte während der Bestrahlung
durch ein UV-Bestrahlungsgerät eine Schutzbrille getragen werden. Absatz 2
Nummer 1 schreibt demgemäß vor, dass der Nutzerin oder dem Nutzer vor der Nutzung
durch das Personal des Betreibers geeignete UV-Schutzbrillen anzubieten sind.
Hierbei genügt ein rein verbales Anbieten nicht. Insbesondere ist es nicht ausreichend,
wenn UV-Schutzbrillen zur Nutzung ausliegen. Vielmehr ist ein konkretes
Darreichen erforderlich. Ziel ist, dass die Nutzerin oder der Nutzer die UVSchutzbrille
in der Regel entgegennimmt.
Die Einhaltung des vom Hersteller angegebenen Mindestabstandes für UVBestrahlungsgeräte,
die bauartbedingt variable Entfernungen der bestrahlten Person
zum Gerät zulassen (Nummer 2) ist erforderlich, weil die Bestrahlungsstärke und
damit das Schädigungspotential mit der Verringerung des Abstandes zur Strahlenquelle
in gravierendem Maße zunehmen. Betroffen sind hiervon z. B. sogenannte
Standgeräte, bei denen die Nutzerin oder der Nutzer stehend bestrahlt wird, oder
reine Gesichtsstrahler, die ebenfalls vertikal ñ– und nicht horizontal ñ– im Raum aufgestellt
sind. Geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung des Mindestabstandes zu gewährleisten,
können gut sichtbare Markierungen auf dem Boden sein oder bauliche
Maßnahmen wie eine Stufe, ein Absatz oder eine flache Mauer.
Für unvorhersehbare Zwischenfälle schreibt Absatz 2 zudem eine technische, der
Nutzerin oder dem Nutzer unmittelbar zugängliche Vorrichtung zur Notabschaltung
(Nummer 3) vor und eine ñ– etwa bei Bedienungsfehlern relevante ñ– Vorrichtung zur
Zwangsabschaltung der Geräte bei Erreichen der maximalen erythemwirksamen Bestrahlung
(Nummer 4). Insbesondere die Vorrichtung zur Zwangsabschaltung darf
weder durch das Personal noch durch die Nutzerinnen und Nutzer manipuliert werden
können. Sie dient der Begrenzung akuter Schädigungen, wie z. B. massiver
Hautverbrennungen. Bei unempfindlichen Hauttypen dient sie der Begrenzung auf
-53- Drucksache 825/10

die Höchstdosis und damit der Begrenzung möglicher Langzeitschäden, die u. U.
unabhängig vom Hauttyp sind.
Die erythemwirksame Dosis für die erste Bestrahlung ungebräunter Haut soll
100 Jm-2 nicht überschreiten. Dies entspricht internationalen Empfehlungen und ist
so auch im empfohlenen Dosierungsplan gemäß Anlage 5 der Verordnung wiedergegeben.
Demgemäß fordert Absatz 2 Nummer 5, dass am UV-Bestrahlungsgerät
eine erythemwirksame Dosis von maximal 100 Jm-2 eingestellt werden kann.
Die Vorrichtung nach Nummer 4 sowie die Einstellung nach Nummer 5 müssen nicht
unbedingt am UV-Bestrahlungsgerät selbst vorgenommen werden. Falls erforderlich,
kann die entsprechende Dosis auch mit Hilfe einer zusätzlichen technischen Einrichtung,
die nach Ablauf einer festgelegten Zeitdauer die Bestrahlung abschaltet (wie
etwa eine Zeitschaltuhr), oder einer entsprechenden Nachrüstung eingestellt werden.
Die Anforderungen nach den Nummern 2 bis 5 können vom Betreiber selbst erfüllt
werden und stellen keine nur vom Hersteller zu erfüllenden Beschaffenheitsanforderungen
dar.
Zu den Absätzen 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 regeln die Überwachung, ob die Anforderungen nach den Absätzen
1 und 2 erfüllt sind. Dadurch wird, basierend auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie
Nummer 6b NiSG, die allgemeine Regelung zur Überwachung von Geräten gemäß
§ 6 NiSG konkretisiert.
Die zuständigen Behörden können Unternehmen, in denen UV-Bestrahlungsgeräte
betrieben werden, zunächst anhand formeller Kriterien überprüfen (Absatz 3). Dies
beinhaltet zum einen die Überprüfung des vorgelegten Geräte- und Betriebsbuches.
Darin enthalten sind insbesondere die grundsätzlichen Geräteangaben (Hersteller,
Serien-Nummer, UV-Lampen, Filter, erythemwirksame Bestrahlungsstärke etc.) sowie
die Dokumentation von Wartungen, Reparaturen und Lampenwechseln. Die Behörde
kann sich darüber hinaus Sicherheitseinrichtungen von UVBestrahlungsgeräten,
die durch Besichtigung oder bloße Inbetriebnahme der Geräte
geprüft werden können (z. B. Vorkehrungen zur Einhaltung von Mindestabständen,
Vorhandensein der Not- und Zwangsabschaltung, Möglichkeit zur Einstellung der
Höchstdosierung), vorführen lassen.
Insbesondere wenn aufgrund der formellen Prüfung nach Absatz 3 der Verdacht entsteht,
dass die Anforderung an die erythemwirksame Bestrahlungsstärke nach Absatz
1 nicht erfüllt wird, kann die zuständige Behörde durch eine einfache Kontrollmessung
mit sog. Handmessgeräten die erythemwirksame Bestrahlungsstärke messen.
Auch die mögliche Änderung der Bestrahlungsstärke eines UVBestrahlungsgerätes
durch den Austausch von Röhren und Lampen, der nach Empfehlungen
der Hersteller ungefähr alle 6 Monate erforderlich ist, gibt Anlass zu Kontrollmessungen.
Übersteigt der bei dieser Messung ermittelte Wert die in Absatz 1
genannten Werte, sind die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Jedoch ist bei
der Bestimmung der Werte die Messtoleranz des verwendeten Gerätes zu berücksichtigen.
Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, deren Messtoleranz nicht
mehr als 15 Prozent beträgt. Diese Messtoleranz entspricht der bei derartigen Messgeräten
üblichen Fehlerquote. Die zuständige Behörde kann aufgrund dieses Mess-
Drucksache 825/10 -54-

ergebnisses die nach § 6 Absatz 2 NiSG erforderlichen Anordnungen treffen oder
nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 NiSG ein Bußgeld verhängen.
Zu § 4 (Einsatz, Aufgaben und Qualifikation des Fachpersonals)
§ 4 legt den Einsatz und die Aufgaben des Fachpersonals fest sowie, in Verbindung
mit § 5 Absatz 1 und Absatz 2, die erforderliche Qualifikation, also die Anforderungen
an die fachlichen Kenntnisse der Personen, die bei der Anwendung von UVStrahlung
mit Hilfe von UV-Bestrahlungsgeräten durch Nutzerinnen und Nutzer anwesend
sein und diesen eine Beratung anbieten müssen. Als Voraussetzung für den
Betrieb eines UV-Bestrahlungsgerätes muss stets mindestens eine Mitarbeiterin oder
ein Mitarbeiter anwesend sein, der fachliche Kenntnisse durch die Teilnahme an einer
Schulung erworben hat.
Wird der menschliche Körper UV-Strahlung ausgesetzt, löst dies im Auge und in der
Haut komplexe biologische Vorgänge aus, die ein erhebliches von vielen Faktoren
abhängendes gesundheitliches Risiko in sich bergen. Vor diesem Hintergrund ist es
unentbehrlich, dass eine als Fachpersonal qualifizierte Person Nutzerinnen und Nutzern
anbietet, diese in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich
der Notabschaltung einzuweisen. Zudem ist Fachpersonal erforderlich,
um jeder Nutzerin und jedem Nutzer eine Beratung und eine individuelle Einschätzung
der Risiken anbieten zu können. Dies setzt ein Grundverständnis der strahlungsphysikalischen
Eigenschaften der Bestrahlungsgeräte voraus sowie Kenntnisse
der allgemeinen gesundheitlichen Risiken der UV-Strahlung allein und in Kombination
mit Kosmetika, Medikamenten oder bestimmten Inhaltsstoffen von Nahrungsmitteln.
Nur so kann die Erstellung eines individuellen Dosierungsplans angeboten werden,
der hilft, die bei der Anwendung von UV-Strahlung am Menschen außerhalb der
Heilkunde auftretenden gesundheitlichen Risiken einzuschränken.
Es ist davon auszugehen, dass eine große Zahl der Nutzerinnen und Nutzer von UVBestrahlungsgeräten
das in § 4 Absatz 1 vorgesehene Beratungsangebot annehmen
werden. Eine repräsentative Umfrage der Hochschule für Medien (Stuttgart) aus dem
Jahre 2007 kam zu dem Ergebnis, dass 85,5 % der Befragten sich wünschen, zukünftig
in ein nach den Regeln des freiwilligen Zertifizierungsverfahrens zertifiziertes
Sonnenstudio gehen zu können. Ebenso viele erwarten, dass ihnen dort eine Beratung
über die gesundheitlichen Auswirkungen der Bestrahlung mit künstlicher UVStrahlung
angeboten wird. 88,95 % der Befragten erwarten von zertifizierten Sonnenstudios,
dass diese ihre Mitarbeiter ständig fortbilden, um die Vorteile und die
Gefahren von künstlicher UV-Strahlung besser einschätzen zu können. Lediglich 23
% der Befragten gaben an, ausreichend über die Wirkungen von UV-Strahlung informiert
zu sein. Dieses Informationsdefizit der Nutzerinnen und Nutzer und der
gleichzeitige Wunsch nach einer qualifizierten Beratung durch Fachpersonal führte
jedoch nicht dazu, dass eine nennenswerte Zahl von Betreibern ihr Sonnenstudio
zertifizieren ließ. Die im Rahmen des freiwilligen Zertifizierungsverfahrens von zertifizierten
Sonnenstudios zu erfüllenden Anforderungen entsprachen im Wesentlichen
dem, was diese Verordnung ñ– aufgrund des Scheiterns des Zertifizierungsverfahrens
nunmehr verbindlich ñ– vorsieht. Insbesondere verfügten zertifizierte Sonnenstudios
auch über geschultes Personal für den Kundenkontakt. Die verpflichtende Anwesenheit
von Fachpersonal ist geeignet, dem Informationsdefizit der Nutzerinnen und Nutzer
zu begegnen und ihrem Wunsch nach Beratung zu entsprechen. Das Ziel der
Verordnung, die Nutzerinnen und Nutzer besser über die schädlichen Wirkungen von
-55- Drucksache 825/10

künstlicher UV-Strahlung zu informieren, wird hierdurch erheblich gefördert. Ein entsprechendes
Bedürfnis auf Seiten der Nutzerinnen und Nutzer ist offenbar vorhanden.
Zu den Absätzen 1 und 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 schreibt vor, dass während der Zeit, in der ein UVBestrahlungsgerät
betrieben wird (Betriebszeit) eine als Fachpersonal qualifizierte
Person für den Kundenkontakt und die Überprüfung des UV-Bestrahlungsgerätes
(z. B. im Hinblick auf eventuelle Defekte) anwesend sein muss.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 3 werden die Aufgaben des Fachpersonals
geregelt. Das Fachpersonal muss nach Nummer 3 anbieten, unter Zuhilfenahme
der in Anlage 1 beschriebenen Anleitung den Hauttyp der Nutzerin oder des
Nutzers zu bestimmen. Darüber hinaus muss das Fachpersonal nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 anbieten, einen auf die Person abgestimmten
Dosierungsplan nach den in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Kriterien und
den in Anlage 5 genannten Bestrahlungsstärken zu erstellen. Die Beratungsangebote
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Fachpersonal der Nutzerin oder
dem Nutzer gemäß Absatz 1 Satz 2 zumindest vor Beginn jeder Bestrahlungsserie
zu unterbreiten. Es steht dem Betreiber frei, vor jeder Nutzung zu prüfen, ob eine
erste Bestrahlung im Rahmen einer Bestrahlungsserie nach den Kriterien der Anlage
5 Nummer 3 für die konkrete Nutzerin oder den konkreten Nutzer vorliegt, oder ob
ein Beratungsangebot vor jeder Nutzung unterbreitet wird.
Nach Anlage 5 Nummer 3 umfasst eine Bestrahlungsserie 10 Bestrahlungen und ist
entweder nach diesen 10 Bestrahlungen oder nach einer Unterbrechung von mehr
als vier Wochen zwischen zwei Bestrahlungen beendet. Daher sollte nach dem Aussetzen
von Bestrahlungen von mehr als vier Wochen bei der ersten Einzelbestrahlung
wieder mit der für den Hauttyp empfohlenen Anfangsdosierung (100 Jm-2) begonnen
werden. Mit der Verpflichtung zum Anbieten einer Beratung mit Hauttypbestimmung
und der Erstellung eines Dosierungsplans wird der Gefährlichkeit von UVStrahlung
unter Berücksichtigung des Leitbildes des mündigen Bürgers, der alleinverantwortlich
entscheiden kann, welcher Gefährdung er sich aussetzt, Rechnung
getragen. In der Bevölkerung herrscht wenig Kenntnis davon, dass selbst die mit § 3
Absatz 1 eingeführten Grenzwerte noch einer Bestrahlungsstärke entsprechen, wie
sie zur Mittagszeit am Äquator herrscht. Daher hat die Bevölkerung keine Erfahrungen
mit dem Umgang mit derart starker Strahlung. Um Nutzerinnen und Nutzer von
UV-Bestrahlungsgeräten zu sensibilisieren und ihnen auf der Grundlage umfassender
Informationen eine eigenverantwortliche Entscheidung über das Ob und das Wie
ñ– also die Intensität und Häufigkeit ñ– der Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten zu
ermöglichen, ist das Angebot einer Beratung von entscheidender Bedeutung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht
von Fachpersonal nach Absatz 1 möglich sind. Wer von dieser Ausnahmeregelung
Gebrauch macht, muss nicht während der gesamten Betriebszeiten die
Anwesenheit von Fachpersonal sicherstellen, sondern kann Beratungsleistungen
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durch Fachpersonal zu bestimmten Zeiten, deren Festlegung im freien Ermessen des
jeweiligen Betreibers liegt, anbieten.
Die Ausnahmeregelung gilt für Betreiber, die an einem Aufstellungsort nicht mehr als
zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben. Die Betriebe dieser Betreiber unterscheiden
sich von Betrieben mit mehr UV-Bestrahlungsgeräten nicht in erster Linie durch die
reine Anzahl von Geräten. Es handelt sich im Wesentlichen um Betriebe, in denen
der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten dem Nebenerwerb dient, wie Hotels, Fitnessstudios,
Wellness- oder Schwimmbäder oder kleine Sonnenstudios. UVBestrahlungsgeräte
in diesen Betrieben unterscheiden sich auch von der Nutzerstruktur
her von UV-Bestrahlungsgeräten, die haupterwerblich betrieben werden. Die
von dieser Ausnahmeregelung betroffenen Nutzer sind in der Regel Kunden des
Hauptbetriebes, die anlässlich ihres Hotel-, Schwimmbad-, oder Fitnessstudioaufenthaltes
ein UV-Bestrahlungsgerät nutzen wollen. Es handelt sich mithin um Gelegenheitsnutzer
die, anders als Häufig- oder Intensivnutzer in der Regel nur selten und
spontan ein UV-Bestrahlungsgerät nutzen. Die Auswirkung dieser Ausnahmeregelung
auf die Gesundheit der betroffenen Nutzer sowie der Bevölkerung insgesamt
wird daher als gering eingeschätzt. Als Unterscheidungsmerkmal ist die Anzahl von
UV-Bestrahlungsgeräten geeignet, da Betriebe, die UV-Bestrahlungsgeräte im Nebenerwerb
betreiben, in der Regel nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte
betreiben, ein nebenbetriebliches Angebot der UV-Bestrahlung zumindest mit dieser
Anzahl gewährleistet ist. Bereits bei einer Anzahl von vier UV-Bestrahlungsgeräten
wäre eine Vielzahl klassischer Sonnenstudios, in denen die UV-Bestrahlung dem
Haupterwerb dient, von der Ausnahme umfasst; dies würde dann auch die besonders
gefährdeten Intensiv- oder Häufignutzer betreffen. Sonnenstudios, die im
Haupterwerb UV-Bestrahlungen anbieten, haben zudem eine deutlich größere Nutzerzahl,
so dass die Gefahr der Verwirklichung von gesundheitlichen Risiken einer
unbeaufsichtigten UV-Bestrahlung in der Bevölkerung erheblich ansteigen würde.
Ein Betreiber, der von der Ausnahme Gebrauch macht, muss nicht während der gesamten
Betriebszeiten die Anwesenheit von Fachpersonal sicherstellen, sondern
kann die Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte außerhalb der Anwesenheitszeiten des
Fachpersonals ermöglichen. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass jeder
Nutzerin und jedem Nutzer zu Beginn einer Bestrahlungsserie die in § 3 Absatz 2
Nummer 2 sowie in § 4 Absatz 1 geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet
werden. Zudem ist die gewünschte Bestrahlungsdauer für maximal eine Bestrahlungsserie
in Form eines Dosierungsplanes vor der ersten Nutzung festzulegen und
auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium festzuhalten. Dieser Dosierungsplan
muss nicht zwingend dem Muster in Anlage 5 entsprechen. Der Nutzerin
oder dem Nutzer muss somit spätestens nach zehn Bestrahlungen erneut ein Beratungsangebot
unterbreitet werden und es ist erneut ein Dosierungsplan für maximal
eine Bestrahlungsserie zu erstellen. Es ist durch technische Vorrichtungen zu gewährleisten,
dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach
einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie
benutzen kann. Geeignete technische Vorrichtungen sind elektronische
Steuerungssysteme, die eine Legitimation der individuellen Nutzerin oder des
individuellen Nutzers, etwa anhand einer Chipkarte, eines Tokens oder mittels eines
Passworts ermöglichen und gewährleisten, dass der Nutzerin oder dem Nutzer eine
Bestrahlung nur entsprechend der Maßgabe des für diese Person erstellten und
elektronisch gespeicherten Dosierungsplans und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie
möglich ist.
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Mit der Ausnahmeregelung wird ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden
Interessen der betroffenen Personen geschaffen. Es ist abzuwägen zwischen
dem wirtschaftlichen Interesse kleiner, nebenerwerblicher Betreiber von UVBestrahlungsgeräten
und dem Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer
vor den schädlichen Wirkungen von UV-Strahlung. Bei der Bestimmung der Schwelle,
ab der die Ausnahmeregelung anwendbar ist, ist zu berücksichtigen, dass Betreiber
von zwei oder weniger UV-Bestrahlungsgeräten in der Regel nicht genügend
Gewinn erwirtschaften, um hiervon Fachpersonal einstellen zu können, das während
der gesamten Betriebszeiten anwesend ist. Es wird auf der anderen Seite den Anbietern
von UV-Bestrahlungsgeräten im Nebenerwerb (in Hotels, Fitnessstudios, Wellness-
oder Schwimmbädern) weiterhin möglich sein, diese zu betreiben. Zu berücksichtigen
ist ferner, dass die Nutzerinnen und Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten,
deren Betreiber von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, in geringerem
Umfang über die schädlichen Wirkungen von UV-Strahlung aufgeklärt werden und
ihnen nicht stets ein persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Jedoch ist
die Schwelle, ab der die Ausnahmeregelung anwendbar ist, so gewählt, dass ein
vergleichsweise geringer Anteil der Nutzerinnen und Nutzer von diesem geringeren
Schutzniveau betroffen ist.
Mit der konkreten Ausgestaltung dieser Ausnahmeregelung bewegt sich der Verordnungsgeber
im Rahmen des Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums,
der ihm zum Erreichen eines Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen
zusteht. Im Spannungsverhältnis zwischen der Berufs- und Gewerbefreiheit der
Betreiber und Hersteller von UV-Bestrahlungsgeräten auf der einen Seite, der allgemeinen
Handlungsfreiheit und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der
Nutzerinnen und Nutzer auf der anderen Seite sowie dem Gesundheitsschutz, konkret
dem Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher UV-Strahlung, ist das gewählte
Schutzniveau angemessen.
Nicht gewährt werden kann eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht von Fachpersonal,
wenn die Beratungsangebote des § 4 Absatz 1 durch technische Vorrichtungen
durchgeführt bzw. ersetzt würden. Zwar sind Geräte auf dem Markt, die eine
sprachgesteuerte und computergestützte Einweisung sowie die Bestimmung des
Hauttyps bzw. der akuten Empfindlichkeit der Haut gewährleisten sollen. Diese Geräte
sollen ferner sicherstellen können, dass nur so viel UV-Strahlung abgegeben wird,
wie die Haut in ihrem festgestellten Zustand verträgt, ohne einen Sonnenbrand zu
erleiden. Jedoch stellt diese Technik selbst unter der Annahme, dass die Ermittlung
der aktuellen UV-Empfindlichkeit der Haut möglich ist ñ– was bisher nicht nachgewiesen
wurde ñ– keinen Ersatz für die Anwesenheit von Fachpersonal dar. So ließe
selbst diese Technik unberücksichtigt, dass zwischen zwei Bestrahlungen immer ein
Zeitraum von mindestens 48 Stunden liegen sollte, damit die Haut Gelegenheit hat,
Pigmente auszubilden und sich zu erholen. Darüber hinaus kann ohne persönliche
Beratung nicht gewährleistet werden, dass die Nutzerinnen und Nutzer ausreichend
darüber informiert werden, dass nach einer Bestrahlungsserie eine Besonnungspause
einzulegen ist bzw. dass Kosmetika, Medikamente sowie gewisse Infekte einen
erheblichen Einfluss auf die UV-Empfindlichkeit der Haut haben. Schriftliche Informationen
können insofern nicht die gleiche Informationswirkung entfalten wie eine
mündliche Information, da sie leicht übersehen werden und weniger eindringlich sind.
Auch eine Einweisung in die Funktionsweise eines UV-Bestrahlungsgerätes sowie
diejenige des Gerätes zur Ermittlung der UV-Empfindlichkeit der Haut müsste durch
Drucksache 825/10 -58-

Fachpersonal vorgenommen werden, um Fehlern bei der Nutzung dieser Geräte vorzubeugen,
die nicht unerhebliche Folgen für die Gesundheit der Nutzerin oder des
Nutzers haben können. Insbesondere kann aber auch eine Bestrahlung unterhalb
der Schwelle, die eine Verbrennung verursacht, lediglich Schutz vor akuten Schäden
bieten, nicht aber vor Langzeitwirkungen wie einer Hautkrebserkrankung. Da der Einsatz
technischer Vorrichtungen an Stelle von Fachpersonal eine Herabsenkung des
Schutzniveaus bedeuten würde, ist eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht von
Fachpersonal angesichts der Zielsetzung der Verordnung, dem Schutz der Bevölkerung
vor Gesundheitsgefahren als einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut
zurzeit nicht gerechtfertigt.
Das Bundesumweltministerium beabsichtigt allerdings, nach Inkrafttreten der Verordnung
im Rahmen eines Forschungsvorhabens eine Evaluation durchzuführen, ob die
in § 4 der Verordnung geregelten Anforderungen zu einer besseren Aufklärung und
damit zu einem verbesserten Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor künstlicher ultravioletter
Strahlung führen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Evaluation
soll auch überprüft werden, ob u.a. die derzeit in der Entwicklung befindlichen
technischen Geräte so weit ausgereift sind, dass sie als Alternative zur persönlichen
Beratung in Betracht gezogen werden können.
Zu Absatz 4
Aus Absatz 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen
eine Person als Fachpersonal qualifiziert ist. Erforderlich sind die Teilnahme
an einer Schulung sowie die regelmäßige Erneuerung dieser Qualifikation durch Teilnahme
an Fortbildungen nach § 5 Absatz 2. Wer durch eine Schulung als Fachpersonal
qualifiziert worden ist, muss spätestens fünf Jahre nach dieser Schulung an
einer Fortbildung teilnehmen. Wer nach der Teilnahme an einer Schulung länger als
fünf Jahre an keiner Fortbildung teilnimmt, verliert seine Eigenschaft als Fachpersonal.
Durch eine spätere Teilnahme an einer Fortbildung wird die Qualifikation als
Fachpersonal wieder erlangt. Schließlich kann die Qualifikation als Fachpersonal
auch durch das Gebrauchmachen von der Dienstleistungsfreiheit nach § 6 Absatz 1
erlangt werden.
Gleichwertige Qualifikationen, die eine Schulung nach Absatz 4 entbehrlich machen
könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere dermatologisch oder kosmetisch vorgebildete
Personen sind ohne weiter gehende Schulung nicht in der Lage, die spezifischen
Gefahren von UV-Strahlung angemessen einzuschätzen und ein UVBestrahlungsgerät
sicher und zuverlässig zu bedienen.
Zu § 5 (Schulung, Fortbildung)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 definieren, welche Voraussetzungen eine Schulung als Fachpersonal
sowie entsprechende Fortbildungen erfüllen und welchen zeitlichen Umfang
diese haben müssen. Die mindestens zu vermittelnden Inhalte ergeben sich aus Anlage
6.
Zu Absatz 3
-59- Drucksache 825/10

Nach Absatz 3 ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Schulung ein Nachweis
auszustellen. Nur durch diesen Nachweis sind sie in der Lage, Betreibern von
UV-Bestrahlungsgeräten gegenüber nachzuweisen, dass sie als Fachpersonal nach
§ 4 Absatz 1 qualifiziert sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, unter welchen Umständen ein Schulungsträger als Anbieter von
Schulungen für Fachpersonal nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde zuzulassen
ist und dient zudem der Umsetzung der Anforderungen nach der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) in nationales Recht.
Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie;
damit werden die Kriterien für die Erteilung der Zulassung bundesrechtlich geregelt.
Ein Schulungsträger ist danach zuzulassen, wenn der Schulungsträger nachweist,
dass die Schulungs- und Fortbildungsinhalte geeignet sind, die in Anlage 6
aufgeführten fachlichen Kenntnisse für einen sicheren Umgang mit UVBestrahlungsgeräten
sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von UVStrahlung
auf den Menschen und für die Einschätzung des individuellen Risikos von
UV-Strahlung zu vermitteln und die fachliche Leitung der Schulung und der Fortbildung
des Schulungsträgers sowie die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte
die Vermittlung dieser Kenntnisse gewährleisten und dass die vom Schulungsträger
beauftragten Lehrkräfte die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit für die
Durchführung der Schulung und der Fortbildung besitzen.
Satz 4 stellt die Möglichkeit sicher, die Zulassung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Satz 5 setzt die Artikel 6 und 8 der Dienstleistungsrichtlinie um. Er bestimmt, dass
Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle und damit auch in elektronischer
Form abgewickelt werden können. Gleichzeitig obliegen der zuständigen Behörde
durch diese Regelung die Pflichten zur Ausstellung einer Empfangsbestätigung, zur
Mitteilung über nachzureichende Unterlagen und zur Auskunft über die maßgeblichen
Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Darüber hinaus wird durch
Satz 6 Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach Anträge
auf Zulassung binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist bearbeitet
werden müssen. Eine Genehmigungsfiktion besteht aus zwingenden Gründen
des Allgemeininteresses nicht, denn zugelassenen Schulungsträgern kommt eine
zentrale Rolle bei der Sicherung der Qualität des Fachpersonals zu, das durch diese
geschult wird und das im Umgang mit den Nutzern und Nutzerinnen eine zentrale
Rolle beim Schutz vor nichtionisierender Strahlung übernimmt. Der zweite Halbsatz
stellt klar, dass für diese Frist die Vorschrift des § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung findet.
Zu Absatz 5
Satz 1 legt fest, dass bei der Zulassung eines Schulungsträgers vergleichbare Entscheidungen
von Behörden anderer EU-Mitglieds- und EWR-Vertragsstaaten gleichstehen,
soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus diesen hervorgeht, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind (gleichwertige Nach-
Drucksache 825/10 -60-

weise). Damit wird Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Gleichwertigkeit
ist dabei auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des
Artikels 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen. Satz 2 gewährleistet
die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie,
wonach Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht zu
einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen in mehreren Mitgliedstaaten
führen dürfen.
Die Sätze 3 und 4 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer
Nachweise durch die zuständige Behörde. Sie bestimmen, dass die entsprechenden
Nachweise vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie der zuständigen
Behörde vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte
Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen solcher
Nachweise verlangen.
Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für
Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe
des Allgemeininteresses dies erfordern. Zwingender Grund des Allgemeininteresses
ist hier der Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung. Den anerkannten
Dienstleistern kommt eine zentrale Rolle bei der Sicherung der Qualität des
Fachpersonals zu, das durch sie geschult wird und das im Umgang mit den Nutzerinnen
und Nutzern eine zentrale Rolle beim Schutz vor nichtionisierender Strahlung
übernimmt. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass
die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Beglaubigungen von Kopien
und Übersetzungen verlangen kann, um zu prüfen, ob die anzuerkennenden
Dienstleister tatsächlich die für ihre Aufgabe erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zu § 6 (Anerkennung vergleichbarer Qualifikationen aus anderen EU- und EWRStaaten)
§ 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(Berufsanerkennungsrichtlinie).
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 setzt Artikel 13 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie
um und betrifft Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden,
in dem die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit ebenfalls an bestimmte Berufsqualifikationen
gebunden ist. Nach der Richtlinie muss der von der antragstellenden
Person vorgelegte Befähigungsnachweis bescheinigen, dass ihr Berufsqualifikationsniveau
zumindest unmittelbar unter dem des im Aufnahmestaat festgelegten Niveaus,
wie in Artikel 11 der Richtlinie klassifiziert, liegt. Der Nachweis einer Schulung
nach § 5 Absatz 3 ist auf der untersten Stufe des in Artikel 11 der Richtlinie festgelegten
Qualifikationsniveaus angesiedelt, so dass es auf diese Stufenregelung hier
nicht ankommt. Angeknüpft wird stattdessen direkt und ausschließlich an den im
ausstellenden Staat erforderlichen Nachweis. Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass keine
gesetzliche Fiktion besteht.
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Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 setzt Artikel 13 Absatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie
um. Diese Vorschrift betrifft antragstellende Personen aus einem Mitgliedstaat, in
dem die Tätigkeit als Fachpersonal nicht reglementiert ist, und stellt auf die Berufserfahrung
als Qualifikation ab. Auch hier ist die Vorlage eines Befähigungsnachweises
(Bescheinigung über die Tätigkeit) für eine Anerkennung der Qualifikation erforderlich.
Für die Anerkennung muss die Tätigkeit in den vergangenen zehn Jahren insgesamt
zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt worden sein. Diese rechnerische Größe kann
auch durch entsprechend längere Berufstätigkeit in Teilzeit erreicht werden. Erfüllen
die von einer antragstellenden Person vorgelegten Nachweise die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2, hat diese einen Anspruch auf Anerkennung
dieser Nachweise als vergleichbare Qualifikation.
Absatz 1 Satz 3 setzt Artikel 3 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie um.
Zu Absatz 2
Absatz 2 gibt in Umsetzung des Artikels 51 der Berufsanerkennungsrichtlinie den
zeitlichen Rahmen des Anerkennungsverfahrens vor. In dem zur Verfügung gestellten
Zeitraum ist der Antrag auf Anerkennung einschließlich aller Anerkennungsvoraussetzungen
und Nachweise zu prüfen. Da vorliegend ein Anwendungsfall des Kapitels
I der Berufsanerkennungsrichtlinie gegeben ist, kann die Frist in begründeten
Fällen um einen Monat verlängert werden. Satz 5 setzt die Artikel 6 und 8 der Dienstleistungsrichtlinie
um. Er bestimmt, dass Zulassungsverfahren über eine einheitliche
Stelle und damit auch in elektronischer Form abgewickelt werden können. Gleichzeitig
obliegen der zuständigen Behörde durch diese Regelung die Pflichten zur Ausstellung
einer Empfangsbestätigung, zur Mitteilung über nachzureichende Unterlagen
und zur Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung.
Gegen die Entscheidung bzw. ihr Ausbleiben bestehen die Rechtsbehelfe des
deutschen Verwaltungsprozessrechts (vgl. Artikel 51 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie).
Zu Absatz 3
Absatz 3 betrifft die nur vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Tätigkeiten
als Fachpersonal. Er verweist zur Umsetzung von Artikel 5 und 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie
auf § 13a der Gewerbeordnung.
Zu § 7 (Informationspflichten)
§ 7 regelt die Informationspflichten des Betreibers von UV-Bestrahlungsgeräten.
Die Nutzerinnen und Nutzer sollen über die Risiken informiert werden, die mit der
Bestrahlung einhergehen. Denn als aufgeklärten Bürgerinnen und Bürgern soll ihnen
eine kompetente und selbstverantwortliche Entscheidung über das Ob, den Umfang,
die Dauer und die Häufigkeit einer Anwendung ermöglicht werden.
Absatz 1 enthält die Pflicht, Hinweise im Geschäftsraum und in der Bestrahlungskabine
auszuhängen, deren Inhalt sich aus Anlage 7 ergibt. Dies ist erforderlich, um die
Nutzerinnen und Nutzer umfangreich auf die Gefahren von UV-Strahlung aufmerksam
zu machen. Dabei informieren die im Geschäftsraum auszuhängenden Hinweise
über Ausschlusskriterien, bei deren Vorliegen ein UV-Bestrahlungsgerät nicht oder
Drucksache 825/10 -62-

nicht vor Einholung ärztlichen Rates genutzt werden sollte. Die in der Kabine auszuhängenden
Hinweise betreffen die Nutzung des UV-Bestrahlungsgerätes.
Absatz 2 regelt, welche Informationen am UV-Bestrahlungsgerät anzubringen sind
und wann diese Informationen ausnahmsweise in der Bestrahlungskabine angebracht
werden können. Dies sind die wichtigsten Informationen, die zum Schutz vor
den gefährlichen Wirkungen von UV-Strahlung zu beachten sind. Diese sind beim
Inverkehrbringen eines UV-Bestrahlungsgeräts bereits aufgrund der Produktsicherheitsnorm
DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 (über die VDE
Verlag GmbH oder die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt), sinngemäß am UVBestrahlungsgerät
anzubringen. Es ist konsequent, solche Informationen auch an
Altgeräten zu verlangen.
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten in Sonnenstudios
oder in ähnlichen Einrichtungen auf die Regelung des § 4 NiSG ñ– das Nutzungsverbot
für Minderjährige ñ– im Eingangsbereich des Geschäftsraumes gut sicht- und
lesbar hinzuweisen haben. Ñ„Ähnliche Einrichtungenì“ im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen,
in denen die UV-Bestrahlung bei anderen, etwa kosmetischen, Anwendungen
dem Haupterwerb dient. Satz 2 regelt, dass Betreiber von UVBestrahlungsgeräten
in sonstigen, öffentlich zugänglichen Räumen einen entsprechenden
Hinweis an dem UV-Bestrahlungsgerät anzubringen haben. Ñ„Sonstige öffentlich
zugängliche Räumeì“ im Sinne des Satzes 2 sind Räume, die neben UVBestrahlungen
andere Leistungen anbieten, etwa Hotels, Fitnessstudios oder Wellness-/
Schwimmbäder, wobei das Betreiben von UV-Bestrahlungsgeräten lediglich
dem Nebenerwerb dient. Das Nutzungsverbot für Minderjährige ist eine wichtige Bestimmung
zum Schutz dieser von UV-Strahlung besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe.
Entsprechend ist es sachgerecht, einen ausdrücklichen Hinweis auf
das Nutzungsverbot an hervorgehobener Stelle zu verlangen.
Absatz 4 schreibt vor, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine Informationsschrift
über die Gefahren und Risiken einer UV-Bestrahlung zur Mitnahme anzubieten ist.
Dabei ist das Tatbestandsmerkmal Ñ„Anbietenì“ nicht bereits erfüllt, wenn die Informationsschrift
an versteckter Stelle ausliegt. Es bedarf vielmehr eines konkreten Anbietens.
Diese Informationsschrift dient der ausführlichen Aufklärung der Nutzerinnen
und Nutzer über die Wirkungen von UV-Strahlung und die mit der Bestrahlung verbundenen
Risiken.
Zu § 8 (Dokumentationspflichten)
Absatz 1 beschreibt die Dokumentationspflicht des Betreibers von UVBestrahlungsgeräten
hinsichtlich des Geräte- und Betriebsbuches. Dieses ist fortlaufend
zu führen. Dadurch wird gewährleistet, dass auch bei einem Betreiberwechsel
die in dem Buch enthaltenen Informationen aktuell sind und die Dokumentation keine
Unterbrechung aufweist. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Daten sind die Geräte- und
Betriebsbücher 3 Jahre lang aufzubewahren. Durch die Dokumentation soll gewährleistet
werden, dass der Betreiber die für den sicheren Betrieb und die Einhaltung der
Grenzwerte nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Informationen dokumentiert. Durch diese
Dokumentation ist der Betreiber in der Lage, bereits einige Zeit zurückliegende
technische Maßnahmen nachzuvollziehen und zukünftige technische Maßnahmen
dementsprechend zu planen. Zudem ermöglicht die Dokumentation im Geräte- und
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Betriebsbuch im Falle eines Betreiberwechsels dem neuen Betreiber, von früheren
technischen Maßnahmen Kenntnis zu erlangen. Dies ist notwendig und geeignet, um
den sicheren Betrieb und die Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Absatz 1 zu gewährleisten.
Zudem ist die Dokumentation geeignet, der zuständigen Vollzugsbehörde
Anhaltspunkte für den ordnungsgemäßen Betrieb eines UV-Bestrahlungsgerätes
zu geben.
Absatz 2 bestimmt, dass Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 (Hauttypbestimmung
und persönlicher Dosierungsplan), sofern das Beratungsangebot angenommen
und solche Dokumente erstellt worden sind, für eine Dauer von 6 Monaten
aufzubewahren sind. Durch diese Dokumentationspflicht wird gewährleistet, dass
Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten die beratungsorientierte Philosophie des § 4
Absatz 1 verinnerlichen. Sie dient zudem dazu, einmal erfasste Daten für einige Zeit
verfügbar zu haben, so dass die Hauttypbestimmung und der Dosierungsplan einer
Nutzerin oder eines Nutzers im Falle der Unterbrechung einer Bestrahlungsserie
oder vor Beginn einer erneuten Bestrahlungsserie als Grundlage für die Dosierung
der weitergehenden Bestrahlung genutzt werden können. Insofern stellt sie eine Arbeitserleichterung
für den Betreiber und sein Personal dar. Es ist zu erwarten, dass
die meisten Betreiber diese Daten auch aus Haftungsgründen bereits aus eigenem
Interesse vorhalten. Diese Dokumentationspflicht ist geeignet, den Schutz der Nutzerinnen
und Nutzer vor den Risiken von UV-Strahlung zu fördern.
Absatz 3 regelt die Möglichkeit der Erfüllung der Dokumentationspflicht durch elektronische
Dokumentation.
Absatz 4 ermöglicht der zuständigen Vollzugsbehörde eine einfache Überprüfung der
Pflichten des Betreibers nach den Absätzen 1 und 2.
Zu § 9 (Hinweis auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen)
Die Vorschrift verweist deklaratorisch auf § 8 Absatz 1 Nummer 3 NiSG, nach dem
das Betreiben eines UV-Bestrahlungsgerätes entgegen den Vorschriften dieser Verordnung
bußgeldbewehrt ist.
Zu § 10 (Übergangsvorschrift)
Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung für Altgeräte. Die dort geregelte Übergangsfrist
von 6 Monaten nach Inkrafttreten entspricht der ungefähren Lebensdauer
der optischen Bestandteile eines UV-Bestrahlungsgerätes. Innerhalb dieser Frist können
die Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten einen turnusmäßigen Austausch dieser
Bestandteile in der Regel ohne zusätzliche Kosten durchführen.
Absatz 2 enthält eine Übergangsvorschrift für Personal, das im Rahmen des freiwilligen
Zertifizierungsverfahrens von der Akademie für Besonnung e. V. ausgebildet
wurde. Die Akademie für Besonnung e. V. ist als einziger Schulungsträger im Rahmen
des freiwilligen Zertifizierungsverfahrens vom BfS akkreditiert worden. Von diesem
Schulungsträger ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden im Wesentlichen
mit den Inhalten geschult, die nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage
6 für die Qualifikation als Fachpersonal gefordert sind.
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Zu § 11 (Inkrafttreten)
§ 11 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
In Absatz 2 ist eine angemessene Regelung für das Inkrafttreten der Informationspflichten
nach § 7 vorgesehen.
Nach Absatz 3 tritt die Anwesenheitspflicht von Fachpersonal nach § 4 Absatz 1 erst
15 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft, da zunächst entsprechende
Schulungen etabliert werden müssen und sodann das Personal zu schulen ist. Möglichen
Kapazitätsengpässen in der Anfangszeit wird durch die lange Übergangsfrist
Rechnung getragen.
Zu Anlage 1 (Beschreibung der Hauttypen, ihre Reaktion auf UV-Bestrahlung und
Verfahren zur Bestimmung der Hauttypen)
Die tabellarische Darstellung der Hauttypen gibt sowohl eine Hilfestellung für die Bestimmung
des Hauttyps der Nutzerin oder des Nutzers als auch für das Erstellen der
Dosierungspläne.
Der Fragebogen ist eine Arbeitshilfe für das Fachpersonal zur Bestimmung des Hauttyps
und soll nach der Befragung von der Nutzerin oder dem Nutzer unterschrieben
werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Hauttypbestimmung mittels Fragebogen nach
Anlage 1 künftig durch technische Mittel ergänzt oder ersetzt werden kann.
Zu Anlage 2 (Wichtungsfaktoren zur Ermittlung der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke
von UV-Bestrahlungsgeräten)
Anlage 2 stellt tabellarisch die relative Wirksamkeit der verschiedenen Wellenlängen
der UV-Strahlung dar. Mit Hilfe dieser relativen Wirksamkeit kann aus dem individuellen
spektralen Verlauf der UV-Emission eines Gerätes die wirksame Bestrahlungsstärke
berechnet werden.
Zu Anlage 3 (UV-Schutzbrillen)
Anlage 3 enthält die Anforderungen an die auszuhändigenden UV-Schutzbrillen.
Zu Anlage 4 (Geräte- und Betriebsbuch)
Anlage 4 gibt die Inhalte des Geräte- und Betriebsbuches vor.
Zu Anlage 5 (Dosierungsplan)
Anlage 5 enthält Vorgaben zum Erstellen des Dosierungsplans und gibt Hinweise für
die Anwendung dieses Plans durch die Nutzerin oder den Nutzer; darüber hinaus
enthält Anlage 5 die Definition des Begriffs Ñ„Bestrahlungsserieì“. Zur Vereinfachung
kann jeder Betreiber für jedes seiner UV-Bestrahlungsgeräte eine Tabelle erstellen,
-65- Drucksache 825/10

in der für jeden Hauttyp die maximale Bestrahlungsdauer in Minuten für jede Nutzung
innerhalb einer Serie angegeben werden kann.
Zu Anlage 6 (Schulungsinhalte für das Fachpersonal für den Umgang mit UVBestrahlungsgeräten)
Anlage 6 regelt die Schulungsinhalte für das Fachpersonal gemäß § 5 Absatz 1. Begleitend
wird ein Leitfaden zu Anlage 6 veröffentlicht werden, der sich an die Anbieter
von Schulungen nach § 5 Absatz 1 sowie an die Behörden richtet, die für die Anerkennung
dieser Schulungen zuständig sind. Den Anbietern soll so das Konzipieren
verordnungskonformer Schulungen und den Behörden die Prüfung der zur Anerkennung
vorgelegten Schulungen erleichtert werden.
Zu Anlage 7 (Hinweise im Geschäftsraum und in der Kabine)
Anlage 7 führt die Hinweise auf, die im Geschäftsraum und in der Kabine auszuhängen
sind.
Zu Anlage 8 (Informationsschrift)
Anlage 8 enthält die Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer UVBestrahlung,
die jeder Nutzerin und jedem Nutzer anzubieten ist.
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Drucksache 825/10
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1183: Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher
ultravioletter Strahlung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf
Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Es werden 12 Informationspflichten eingeführt. Bei den betroffenen Unternehmen führt
dies nach Abschätzung des Ressorts und des Statistischen Bundesamtes zu jährlichen
Mehrkosten von insgesamt rd. 7,2 Mio. Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige
Umstellungskosten von rd. 1.1 Euro.
Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten neu eingeführt.
Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht eingeführt, die allerdings zu
keinen nennenswerten Aufwand führen wird.
Der Normenkontrollrat hat hinsichtlich der Kostenschätzung keine Bedenken. Das Ressort
hat die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nach dem Standardkostenmodell
berechnet sowie transparent und nachvollziehbar dargestellt. Positiv hervorzuheben ist,
dass das BMU für das Regelungsvorhaben frühzeitig eine sorgfältige erste
Kosteneinschätzung vorgenommen hatte, die es im Rahmen der Länder- und
Verbändeanhörung zur Diskussion stellte und anschließend dem Statistischen Bundesamt
zur Einschätzung übermittelte. Die so generierten Kostenabschätzungen hat es dann
unverändert in den Entwurf übernommen. Die Stellungnahmen der Verbände und
betroffenen Unternehmen stehen den Ausführungen des Ressorts insoweit nicht
entgegen.
Die Ausweitung der Informationspflichten im Zusammenhang mit den
Qualitätsanforderungen an Bestrahlungsgeräte (z.B. das Führen eines Geräte- und
Betriebsbuchs) hält der Normenkontrollrat für vertretbar, um den Vollzugsaufwand der
Kontrollbehörden in einem angemessenen Rahmen zu halten. Das BMU hat den
Handlungsbedarf hinreichend dargelegt. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt

Drucksache 825/10 -2-
haben, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, um die
notwendige Qualitätssteigerung zu erreichen.
An der Notwendigkeit des Umfangs des Beratungsangebots hat der Normenkontrollrat
jedoch Zweifel.
Der Normenkontrollrat hat im Vorfeld seiner Stellungnahme mit dem BMU umfänglich die
Frage nach kostengünstigeren Regelungsalternativen erörtert. Im Vordergrund stand
dabei insbesondere das kostenintensive Beratungsangebot, für das der ursprüngliche
Entwurf zunächst keine Ausnahmen vorsah. Die Verpflichtung, während der gesamten
Betriebsdauer eigens dafür ausgebildetes Fachpersonal vorhalten zu müssen, hätte in
Betrieben, die Solarien als Nebenleistung angeboten werden (z.B. Hotels,
Schwimmbädern, Fitnessstudios etc.) unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Zudem
führt die Beratungspflicht faktisch zu einem Verbot von Studios, die ganz ohne Personal
betrieben werden (sog. SB-Studios).
Der Normenkontrollrat begrüßt insoweit, dass das BMU die Empfehlung des
Normenkontrollrats aufgegriffen hat und den Umfang der Informationspflichten für den
Betrieb von Nebenerwerbssolarien reduziert hat.
Er bedauert jedoch, dass das BMU die Ausnahmen auf Unternehmen mit höchstens zwei
Bestrahlungsgeräten begrenzt hat. Weitere Ausnahmen wurden unter Verweis auf das
Gefährdungspotenzial abgelehnt. Das erhebliche gesundheitliche Risiko, das von
künstlichen UV-Strahlungen ausgehe, mache eine verbesserte Aufklärung- und Beratung
der Nutzerinnen und Nutzer notwendig.
Der Nationale Normenkontrollrat teilt diese Auffassung nur bedingt. Er hält es zwar für
vertretbar, dass das BMU zur Begrenzung der gesundheitlichen Gefahren Unternehmen
nicht gänzlich von einer Beratungspflicht freistellen will. Allerdings sind Alternativen
denkbar, durch die die Kosten der Unternehmen gesenkt werden könnten ohne das
Verordnungsziel zu gefährden.
In seiner jetzigen Ausgestaltung wird der Ausnahmetatbestand z.B. nicht bei SB-Studios
greifen, da diese regelmäßig mehr als zwei Bestrahlungsgeräte betreiben. Das
Beratungsangebot verursacht jedoch bei jedem der etwa 400 SB-Studios Mehrkosten von
rund 75.000 Euro und damit insgesamt Kosten in Höhe von rund 30 Mio. Euro
(Informations- und Erfüllungskosten). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob
dem Informationsbedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten in
SB-Studios nicht auch dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass die Beratung
z.B. nur in einem begrenzten Umfang angeboten werden muss - etwa zu bestimmten

-3- Drucksache 825/10
Beratungs- und Sprechzeiten oder jeweils beim Verkauf der Besonnungseinheiten. Schon
heute gibt es Unternehmen, die jeweils zur einen Hälfte als SB- und zur anderen Hälfte
als personengeführtes Studio betrieben werden. Nach Einschätzung des BMU werden nur
etwa 10 Prozent der Sonnenstudios als SB-Studios betrieben, so dass das Regelungsziel
auch bei einer flexibleren Handhabung des Beratungsangebots erreicht wird. Für die
betroffenen Unternehmen, könnte eine solche Ausgestaltung des Beratungsangebots
bereits eine erhebliche Erleichterung bedeuten, da die Beratung der Kunden besser in die
jeweiligen Betriebsabläufe integriert werden kann.
Das Beratungsangebot in der vorliegenden Form dürfte für einige Betriebe
existenzgefährdend sein. Aufgrund der erheblichen Mehrkosten durch die
Beratungspflicht und dem Verbot von SB-Studios hatte das BMU gegenüber dem
Normenkontrollrat zugesagt, die Erweiterung der Ausnahmetatbestände intensiv zu
überprüfen und dabei zu berücksichtigen, dass die Verordnung ohnehin noch weitere
Informationspflichten (z.B. Aushänge in den Geschäftsräumen, Aushänge in den Kabinen)
einführt, die ebenfalls den Zweck verfolgen, die Nutzerinnen und Nutzer für das
Gefährdungspotenzial künstlicher UV-Strahlen zu sensibilisieren.
Das BMU hatte zudem zugesagt, in die Prüfung insbesondere die Möglichkeit
einzubeziehen, in einem ersten Schritt auch Erleichterungen für SB-Studios zuzulassen,
deren Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt evaluiert wird. Nach einer angemessenen
Zeit könnten so z.B. Nutzerinnen und Nutzer von SB- (und im Vergleich zu anderen)
Studios vor Ort befragt werden, ob ihrem Beratungsanliegen Rechnung getragen wird
oder ob die angebotenen Beratungszeiten zu einem Informationsdefizit führen. Dabei
sollten auch die Erfahrungen der Länder einbezogen werden. Je nach Ergebnis der
Evaluation könnte dann in einem zweiten Schritt auch für SB-Studios eine Verschärfung
oder für die anderen Studios Erleichterungen auf den Weg gebracht werden. Um den
Arbeitsaufwand im Rahmen zu halten, könnte die Evaluation mit der ohnehin
durchzuführenden Nachmessung der Bürokratiekosten durch das Statistische Bundesamt
verbunden werden. Das BMU hat den NKR kürzlich über das Ergebnis seiner Prüfung
unterrichtet. Es hat mitgeteilt, dass weitere Ausnahmen vor allem deshalb nicht
zugelassen werden könnten, da Ñ„eine nennenswerte Risikominimierung [Ö…] nur durch
eine persönliche Beratung zum vernünftigen Umgang mit der Strahlung zu erreichenì“ sei.
Vor diesem Hintergrund hält es weitere Erleichterungen für SB-Studios fachlich für nicht
vertretbar und lehnt die Erweiterung der Ausnahmeregelung ab. Der Durchführung einer
Evaluation hat das BMU zugestimmt. Es wird nach fünf Jahren untersuchen, ob der
Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor ultravioletter Strahlung durch die UV-Schutz-
Verordnung verbessert worden ist.

Drucksache 825/10 -4-
Der NKR bedauert, dass das BMU keine weiteren Ausnahmemöglichkeiten zulassen
möchte. Zumal an Unternehmen für die die derzeitige Ausnahmeregelung greifen soll,
ungleich höhere Anforderungen gestellt werden als sie für den Regelfall vorgesehen sind:
Während es in der Regel ausreicht, dass der Betreiber Informationen anbietet, muss er für
Gelegenheitsnutzer in Schwimmbädern, Fitnessstudios und Hotels - auch wenn diese das
gar nicht wünschen, weil sie das Solarium nicht regelmäßig nutzen wollen - zwingend
Dosierungspläne erstellen. Darüber hinaus müssen die Unternehmen zur Einhaltung des
Dosierungsplans die Sonnenbänke auch noch technisch umrüsten.
Umso mehr begrüßt es der Normenkontrollrat, dass seine Empfehlung aufgegriffen wurde
und eine Evaluation durchgeführt werden soll. Diese dürfte Aufschluss darüber geben, ob
ein flächendeckendes Beratungsangebot im Ergebnis tatsächlich zu einer besseren
Aufklärung bei den Bürgerinnen und Bürgern führt und so das Krebsrisiko gesenkt werden
kann. Zudem kann im Rahmen der Evaluation ebenfalls überprüft werden, ob die
technischen Vorkehrungen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer dann soweit
ausgereift sein werden, dass sie als weitere Alternative zur persönlichen Beratung in
Betracht gezogen werden können.
Vor diesem Hintergrund und in Anerkennung der Bedeutung der politischen Zielsetzung
der UV-Schutzverordnung stellt der Nationale Normenkontrollrat seine Bedenken zurück.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender stv. Vorsitzender

 

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