Bundesrat Drucksache 825/10 (Beschluss)
18.03.11
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher
ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich
aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
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ISSN 0720-2946

Drucksache 825/10 (Beschluss)
Anlage
Ä n d e r u n g e n
und
E n t s c h l i e ß u n g
zur
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher
ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)
A
Ä n d e r u n g e n
1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 - neu - und 7 - neu -
Dem § 3 Absatz 2 sind folgende Nummern 6 und 7 anzufügen:
"6. die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes
1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen
und soweit erforderlich eine Messung der Bestrahlungsstärke,
durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebsund
Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch
nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung
ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen,
und
7. die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 geforderten Angaben und
Unterlagen vollständig sind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten
werden."

Drucksache 825/10 (Beschluss) - 2 -
Folgeänderungen:
In § 3 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.
b) In Nummer 5 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung:
Im Interesse der Rechtsklarheit, besseren Lesbarkeit und Transparenz werden
die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 enthaltenen Pflichten zur
Wartung und Prüfung der UV-Bestrahlungsgeräte sowie zur Dokumentation in
§ 3 Absatz 2 ergänzt. Damit wird die Überwachung für die zuständigen Behörden
bei einer stichprobenweisen Überprüfung der Betreiberpflichten erleichtert.
2. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
§ 3 Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Sicherheit eines UV-Bestrahlungsgerätes wird durch die Vorlage des Geräte-
und Betriebsbuches nicht belegt. Die Behörde muss im Einzelfall freie
Hand haben, um im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die geeignete
Nachweiserbringung zu verlangen. So könnte die Behörde beispielweise auch
Messungen verlangen. Erforderliche ordnungsbehördliche Befugnisse ergeben
sich aus § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen (NiSG).
3. Zu § 3 Absatz 4
§ 3 Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die für die Überwachung erforderlichen Befugnisse der Behörde ergeben sich
bereits direkt aus § 6 NiSG. Demnach kann die Behörde insbesondere auch
Messungen durch geeignete externe Stellen anordnen. Die zusätzlichen Kontrollpflichten
und Befugnisse der Behörden nach § 3 Absatz 4 sind daher nicht
erforderlich.

- 3 - Drucksache 825/10 (Beschluss)
4. Zu § 4 Absatz 2
§ 4 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort
betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch
technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UVBestrahlungsgeräte
nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor
Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden."
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die Kunden sollen nicht
zwangsweise an einen Dosierungsplan gebunden sein. Es muss lediglich
sichergestellt sein, dass keine Benutzung der Geräte ohne vorheriges
Beratungsangebot stattfindet.
Die Forderung, dass Kleinbetriebe nur dann von der permanenten
Anwesenheitspflicht abweichen dürfen, wenn auf Grund technischer
Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UVBestrahlungsgerät
nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan
und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann, ist daher
unverhältnismäßig. Dies ist nämlich auch in großen Betrieben, in denen
Fachpersonal permanent anwesend sein muss, nicht sichergestellt. Das
Fachpersonal muss hier lediglich eine Beratung anbieten. Die Art und Weise
der Gerätenutzung bleibt weiterhin dem Kunden überlassen.
5. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1, 2, 3 bis 6
§ 5 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind die Wörter "von der zuständigen Behörde zugelassen ist"
durch die Wörter "akkreditiert wurde" zu ersetzen.
b) In Satz 2 sind die Wörter "Eine Zulassung ist auf Antrag des Schulungsträgers
zu erteilen, wenn der Schulträger nachweist" durch die Wörter "Voraussetzung
für die Akkreditierung des Schulungsträgers ist" zu ersetzen.

Drucksache 825/10 (Beschluss) - 4 -
c) Die Sätze 3 bis 6 sind durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Die Akkreditierung gilt für maximal fünf Jahre für das gesamte Bundesgebiet.
Für eine verlängerte oder erneute Akkreditierung ist auf Antrag das
Akkreditierungsverfahren erneut durchzuführen."
Folgeänderung:
§ 5 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
"(5) Akkreditierungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen denen nach Absatz 4 Satz 1 gleich, wenn die Akkreditierung
die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllen."
Begründung:
Die Notwendigkeit für eine staatliche Anerkennung von Schulungsträgern
besteht nicht, sondern es genügt eine Akkreditierung. Es geht hier um einen ca.
zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss,
Lehrberuf oder ein Studium, daher ist eine Akkreditierung ausreichend. Der
Änderungsvorschlag entlastet die Vollzugsbehörden, garantiert dennoch eine
hohe Qualität und hat außerdem den Vorteil einer bundeseinheitlichen Regelung,
die Doppelarbeit der Behörden vermeidet und fachlich geboten ist, da die
Schulungstätigkeit bundesweit ausgeübt werden darf.
Die Akkreditierung ist auf Grund von § 1 Absatz 1 AkkStelleG Aufgabe des
Bundes. Als Schulungsträger gelten somit auf Grund von § 1 Absatz 1
AkkStelleGBV von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH)
akkreditierte Unternehmen. Es kann nach einer Akkreditierung durch die
DAkkS, die u.a. auch vom Bundesumweltministerium beaufsichtigt wird (§ 2
Nummer 6 AkkStelleGBV), davon ausgegangen werden, dass akkreditierte
Schulungsträger die Schulungen unabhängig, zuverlässig und fachgerecht
durchführen. Die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung an Schulungsträger
sind unentbehrlich für die Qualität und bleiben bestehen.
Begründung zur Folgeänderung:
Durch die Formulierung wird der Dienstleistungsrichtlinie Genüge getan.

- 5 - Drucksache 825/10 (Beschluss)
6. Zu § 6 Überschrift,
Absatz 1 Satz 1 und 2,
Absatz 2 Satz 1 bis 3,
Satz 5
§ 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Gleichwertigkeit vergleichbarer Qualifikationen aus anderen EU- und
EWR-Staaten"
b) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist zu streichen.
bb) In Satz 2 sind die Wörter "Als gleichwertige Qualifikationen anzuerkennen
sind" durch die Wörter "Als der Teilnahme an einer Schulung
nach § 5 Absatz 1 oder einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 gleichwertige
Qualifikationen gelten" zu ersetzen.
c) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Sätze 1 bis 3 sind durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Die Qualifikationsnachweise nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die
Qualifikationsnachweise nach Absatz 1 sind am Betriebsort aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
bb) Satz 5 ist zu streichen.
Folgeänderung:
§ 4 Absatz 4 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen
aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6."
Begründung:
Die Notwendigkeit einer Behördenbeteiligung zur förmlichen Feststellung der
gleichwertigen Qualifikation besteht nicht. Absatz 1 wurde so umformuliert,
dass keine Behördenbeteiligung mehr erfolgt. Die inhaltlichen Anforderungen
der Verordnung wurden übernommen. In Absatz 2 wurde der zuständigen Be

Drucksache 825/10 (Beschluss) - 6 -
hörde die Möglichkeit eröffnet, die Qualifikationsnachweise zu prüfen und vorgegeben,
dass die Qualifikationsnachweise am Betriebsort vorzuhalten sind.
Erforderliche ordnungsbehördliche Befugnisse ergeben sich aus § 6 des Gesetzes
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Menschen (NiSG). Absatz 3 bleibt unverändert.
Begründung zur Folgeänderung:
Durch die Formulierung wird der Dienstleistungsrichtlinie Genüge getan.
7. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1
In § 8 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Angabe "3 und 4" die Wörter "oder Kopien
oder Abschriften derselben" einzufügen.
Begründung:
§ 8 Absatz 2 sieht vor, dass die Aufzeichnungen über die Bestimmung des
Hauttyps und der Dosierungsplan sechs Monate aufzubewahren sind. Demnach
wären die Originalaufzeichnungen aufzubewahren. Diese werden jedoch
vorrangig dem Nutzer ausgehändigt, denn er soll wissen, wann und wie oft er
sonnen darf. In § 8 Absatz 2 sollte daher die Aufbewahrungspflicht für Kopien
oder Abschriften der entsprechenden Aufzeichnungen vorgeschrieben werden.
8. Zu § 10 Absatz 1 und
Absatz 1a - neu -
§ 10 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist in den beiden Klammerinhalten jeweils die Angabe "§ 11
Absatz 3" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1" zu ersetzen.
b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:
"(1a) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem 1. Januar 2008 erstmalig in
Verkehr gebracht wurden, dürfen ab dem Ö… [einsetzen: Datum des ersten
Tages des siebten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 11 Absatz
1 folgenden Kalendermonats] nur weiterbetrieben werden, wenn eine
im Bezug auf die Gerätetechnik fachkundige Person festgestellt und durch
Eintrag im Geräte- und Betriebsbuch bestätigt hat, dass die Anforderungen
nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 5 erfüllt sind."

- 7 - Drucksache 825/10 (Beschluss)
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Änderung der Bezugsnorm und um eine Klarstellung
des Gewollten. Die Übergangsfrist muss mit dem Inkrafttreten der Verordnung
beginnen und nicht erst 16 Monate später. Deshalb muss auf § 11 Absatz 1
verwiesen werden. Ferner soll die Übergangsfrist sechs Monate nach
Inkrafttreten (nach einem üblichen Zyklus für den Lampenwechsel) enden.
Auch hier muss deshalb auf § 11 Absatz 1 verwiesen werden.
Zu Buchstabe b:
Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 2 an die UV-Bestrahlungsgeräte
müssen herstellerseitig erst ab dem 22. Juli 2007 eingehalten werden. Ältere
Geräte weisen zum Teil wesentlich höhere Strahlungsleistungen auf und
müssen daher umgerüstet werden, um nach den Bestimmungen dieser Verordnung
weiter betrieben werden zu dürfen. Für diese Umrüstung sind - je nach
Gerät - unter Umständen weitergehende Eingriffe nötig als nur ein Lampenwechsel.
Die korrekte Umrüstung und die Einhaltung der Anforderungen des
§ 3 Absatz 1 und 2 sollte deshalb bei Altgeräten nicht allein durch die Eintragungen
des Betreibers in das Geräte- und Betriebsbuch bestätigt werden.
Der 1. Januar 2008 wurde als Stichtag gewählt, weil auf den Geräten in der
Regel zwar das Baujahr, nicht aber der Monat oder gar der Tag des erstmaligen
Inverkehrbringens angegeben ist.
9. Zu § 11 Absatz 1 und 2
§ 11 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Absätze 1 und 2 sind durch folgenden Absatz zu ersetzen:
"(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Ö… [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
in Kraft."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Begründung:
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung im Wesentlichen am Tag nach der
Verkündung in Kraft tritt. Die Vollzugsbehörden haben nicht die Möglichkeit,
sich auf die Vorgaben der Verordnung einzustellen und die notwendigen
Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Dies betrifft die Regelung der Zuständigkeit
zur Überwachung der Anforderungen der UVSV. Das Inkrafttreten der
Verordnung sollte daher mit Ausnahme des § 4 Absatz 1 erst sechs Monate
nach ihrer Verkündung erfolgen.

Drucksache 825/10 (Beschluss) - 8 -
10. Zu Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)
Anlage 3 ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 3
(zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)
UV-Schutzbrillen
Die Filter der UV-Schutzbrillen müssen die Anforderungen der Schutzstufe 2-5
nach DIN EN 170, Ausgabe Januar 2003 (über die VDE Verlag GmbH oder die
Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt) erfüllen."
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung.
Nach Nummer 7.12 DIN EN 60335-2-27 werden bei neuen Bestrahlungsgeräten
Schutzbrillen mitgeliefert. Der Betreiber des Bestrahlungsgerätes wird
jedoch Schutzbrillen nachkaufen müssen. Dazu muss er die Anforderungen an
diese Brillen, insbesondere an deren UV-Filter kennen. Die Anforderungen an
die Schutzstufe der Filter sind nicht in der Achten Verordnung zum Geräteund
Produktsicherheitsgesetz oder Nummer 1.4 des Anhanges II der Richtlinie
89/686/EWG genannt. Dort stehen nur allgemeine Anforderungen an eine
Informationsbroschüre. Die Anforderungen an die UV-Filter finden sich nur in
der DIN EN 170 (Kennzeichnung und Konstruktion von Schutzbrillen sind in
der DIN EN 166 geregelt). Nach dem Erwerb der Schutzbrille findet der
Betreiber in der vom Hersteller mitzuliefernden Informationsbroschüre neben
anderen Angaben zu Gebrauch, Lagerung und Pflege auch Angaben zur
Schutzstufe dieser Schutzbrille. Ein Hinweis auf die Achten Verordnung zum
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auch deshalb nicht erforderlich, weil
sich diese nicht an den Betreiber, sondern an den Inverkehrbringer richtet.
Die Schutzbrille muss gegen UV-Strahlung schützen. Bei der Bezeichnung der
Schutzstufe ist in der Verordnung offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen:
es sollte vermutlich nicht "2 bis 5" heißen, sondern "2-5". Bei der zweistelligen
Bezeichnung steht die erste Ziffer für die Farberkennung (2: Farberkennung
kann durch den Filter beeinflusst werden; 3: gute Farberkennung) und die
zweite Ziffer für den Schutz gegen UV-Strahlung. Je höher diese zweite Ziffer
ist, desto größer ist auch der Schutz gegen UV-Strahlung. Stufe 5 ist die
höchste Stufe und deckt alle UV-Strahlungsquellen in einem Solarium ab.

- 9 - Drucksache 825/10 (Beschluss)
11. Zu Anlage 4 (zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2)
Tabelle "Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand"
vorletzte Zeile Spalte "Erythemwirksame Bestrahlung in Jm-2"
In Anlage 4 in der Tabelle "Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen
Bestrahlungsabstand" ist in der vorletzten Zeile in der Spalte "Erythemwirksame
Bestrahlung in Jm-2" die Angabe "700" durch die Angabe "600" zu
ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. In der vorletzten Zeile muss
die "Erythemwirksame Bestrahlung" analog zu den Vorgaben zum Erstellen
des Dosierungsplans gemäß Anlage 5 600 statt 700 Jm-• betragen.
12. Zu Anlage 7 (zu § 7 Absatz 1)
Abschnitt "Aushang im Geschäftsraum" Aufzählungszeichen 13a - neu -
In Anlage 7 im Abschnitt "Aushang im Geschäftsraum" ist nach dem 13.
Aufzählungszeichen folgendes Aufzählungszeichen einzufügen:
"ï• Sie verwenden Kosmetika, die zu photoallergischen und phototoxischen
Reaktionen führen können;"
Begründung:
Dass der Kunde oder Nutzer den Hinweis auf mögliche Komplikationen durch
Kosmetika erst in der Kabine bekommt, ist zu spät. Der Hinweis sollte deshalb
- ebenso wie der Hinweis auf Medikamente - bereits im Geschäftsraum
erfolgen.

Drucksache 825/10 (Beschluss) - 10 -
B
E n t s c h l i e ß u n g
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zehn Jahre nach Inkrafttreten der
UVSV darüber zu berichten, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen in
Deutschland zu verzeichnen ist.
Begründung:
Es wird in der Vorlage dargelegt, dass die Zahl der Hautkrebserkrankungen seit
Jahren steigt. Es wird nicht stichhaltig belegt, dass die steigende Zahl der
Hautkrebserkrankungen in der Nutzung von Solarien begründet ist. In der
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates in der Anlage der Drucksache
825/10 wird ausgeführt, dass das BMU eine Evaluation durchführen
wird. Er bezieht diese auf die Verbesserung der Aufklärung und das Senken
des Krebsrisikos sowie die Einführung der technischen Schutzmaßnahmen. Ein
zeitlicher Rahmen ist nicht festgelegt. Es bietet sich an, einen Zeitraum
vorzugeben und im Rahmen dieser Evaluation zu überprüfen, ob ein Rückgang
der Hautkrebserkrankungen erreicht wurde. Damit sollen gleichzeitig die Wirksamkeit
und der Nutzen der Verordnung geprüft werden.

 

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